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Scheidungskosten-Rechner

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert: dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen plus dem Wert des Versorgungsausgleichs. Der Rechner übersetzt ihn in Gerichtskosten und Anwaltsvergütung nach den Tabellen von FamGKG und RVG, wahlweise mit einem oder zwei Anwälten.

0–1.000.000 €
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0–10 Kinder
Kinder
0–100.000.000 €
€
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Anrechte

Eigene Werte eintragen, dann berechnen.

Rechenweg mit den Voreinstellungen

Durchgerechnet mit den Voreinstellungen des Rechners.

Angaben

Monatliches Nettoeinkommen Person A
2.800 €
Monatliches Nettoeinkommen Person B
1.600 €
Unterhaltsberechtigte Kinder
0 Kinder
Gemeinsames Vermoegen
0 €
Anrechte im Versorgungsausgleich
2 Anrechte
Anwaeltliche Vertretung
Ein Anwalt – einvernehmliche Scheidung
Verfahrenskostenhilfe beantragt
Nein

Rechenschritte

  1. 1Wert der Scheidungssache13.200 €
  2. 2Wert des Versorgungsausgleichs2.640 € (2 Anrechte)
  3. 3Verfahrenswert insgesamt15.840 €
  4. 4Gerichtskosten (2,0 Gebühren)688 €
  5. 5Anwaltskosten je Anwalt2.290,75 €
  6. 6Anwaelte1
  7. 7Rechnerisch je Ehegatte1.489,38 €
  8. 8Ersparnis mit nur einem Anwalt2.290,75 €
Ergebnis2.978,75 €

Der Verfahrenswert bestimmt alle Gebühren und ergibt sich aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten zuzueglich des Versorgungsausgleichs. Die Gerichtskosten werden regelmaessig geteilt, die Anwaltskosten traegt jede Seite selbst. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genuegt ein Anwalt – der zweite Ehegatte kann dem Antrag ohne eigene Vertretung zustimmen, was die Kosten deutlich senkt.

Kurz erklärt

Die Kosten einer Scheidung hängen am Verfahrenswert. Er beträgt in der Regel das Dreifache des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens 3.000 € und höchstens 1.000.000 € (§ 43 FamGKG). Für den Versorgungsausgleich kommen je Anrecht 10 % dieses Dreimonatseinkommens hinzu, insgesamt mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG).

Aus dem Verfahrenswert ergeben sich zwei Posten: Das Gericht erhebt 2,0 Gebühren; die Anwaltsvergütung besteht aus einer 1,3-Verfahrens- und einer 1,2-Terminsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer. Bei 4.400 € gemeinsamem Nettoeinkommen und zwei Anrechten ergibt das mit einem Anwalt 2.978,75 €, mit zwei Anwälten 5.269,50 €. Die Gebührentabellen gelten in dieser Höhe seit dem 1. Juni 2025.

So wird gerechnet

Verfahrenswert Scheidung = 3 × (Netto A + Netto B) − 250 € × Kinder + 5 % × (Vermögen − 15.000 € × (1 + Kinder))

Versorgungsausgleich = Anrechte × 10 % × 3 × (Netto A + Netto B), mindestens 1.000 €

Gerichtskosten = 2,0 × Gebühr laut FamGKG-Tabelle

Anwalt = ((1,3 + 1,2) × Gebühr laut RVG-Tabelle + Auslagenpauschale) × 1,19

Das Vermögen zählt nur, soweit es den Freibetrag übersteigt; der Wert der Scheidungssache liegt immer zwischen 3.000 € und 1.000.000 €. Scheidungssache und Folgesachen gelten als ein Verfahren, ihre Werte werden addiert (§ 44 FamGKG). Die Auslagenpauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 € (Nr. 7002 VV RVG), die Umsatzsteuer 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG).

Kinderabzug und Vermögensansatz sind Annahmen des Rechners: § 43 Abs. 1 FamGKG verlangt eine Ermessensentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls und nennt keine Pauschalen.

Kosten bei unterschiedlichem Einkommen

Werte aus dem Rechner bei zwei Anrechten, ohne Kinder und ohne Vermögen. Abweichungen von einem Cent beim Addieren sind rundungsbedingt.

Gemeinsames NettoVerfahrenswertGerichtskostenAnwalt (brutto)Summe, 1 AnwaltSumme, 2 Anwälte
2.000 €7.200 €476,00 €1.609,48 €2.085,48 €3.694,95 €
3.000 €10.800 €627,00 €2.127,13 €2.754,13 €4.881,25 €
4.400 €15.840 €688,00 €2.290,75 €2.978,75 €5.269,50 €
6.000 €21.600 €810,00 €2.618,00 €3.428,00 €6.046,00 €
7.000 €25.200 €952,00 €3.037,48 €3.989,48 €7.026,95 €
10.000 €36.000 €1.114,00 €3.549,17 €4.663,17 €8.212,35 €

Beispielrechnungen

Standardfall: Nettoeinkommen 2.800 € und 1.600 €, keine Kinder, kein Vermögen, zwei Anrechte, ein Anwalt. Wert der Scheidungssache 13.200 € (4.400 € × 3), Versorgungsausgleich 2.640 €, Verfahrenswert 15.840 €. Gerichtskosten 688 €, Anwalt 2.290,75 €, zusammen 2.978,75 €. Mit zwei Anwälten sind es 5.269,50 €.

Familie mit Vermögen: 3.500 € und 2.500 €, zwei Kinder, 80.000 € Vermögen, drei Anrechte. Scheidungssache: 18.000 € − 500 € + 1.750 € = 19.250 €; Versorgungsausgleich 5.400 €; Verfahrenswert 24.650 €. Gerichtskosten 871 €, je Anwalt 2.781,63 €. Gesamt mit einem Anwalt 3.652,63 €, mit zwei Anwälten 6.434,25 €.

Geringes Einkommen, kurze Ehe: 1.000 € und 500 €, Ehezeit bis zu drei Jahren, kein Antrag auf Versorgungsausgleich. Verfahrenswert 4.500 €, Gerichtskosten 341 €, Anwalt 1.078,44 €, zusammen 1.419,44 €. Selbst ganz ohne Einkommen greift der Mindestwert von 3.000 €: 975,41 € (ein Anwalt, ohne Versorgungsausgleich).

Ein oder zwei Anwälte, und wer zahlt was

Vor dem Familiengericht müssen sich die Ehegatten grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ausgenommen ist die Zustimmung zur Scheidung (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG): Wer nur zustimmt, braucht keinen eigenen Anwalt. Wer eigene Anträge stellt, etwa zu Unterhalt oder Zugewinn, schon.

Wird die Ehe geschieden, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG): Die Gerichtskosten fallen jeder Seite zur Hälfte zur Last (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO), jede Seite zahlt ihren eigenen Anwalt. Die Antragsschrift wird erst zugestellt, wenn der Antragsteller die Gerichtsgebühr gezahlt hat (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Wer den Antrag zurücknimmt, trägt die Kosten (§ 150 Abs. 2 FamFG); bei Rücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung sinkt die Gerichtsgebühr auf 0,5 (Nr. 1111 KV FamGKG).

Verfahrenskostenhilfe

Wer die Kosten nicht oder nur in Raten tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen; es gelten die Regeln der Prozesskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG). Vom Einkommen werden Freibeträge abgezogen, seit 1. Januar 2026 (Bund) etwa 619 € für die antragstellende Person, 282 € bei Erwerbstätigkeit und je nach Alter 393 € bis 518 € je unterhaltsberechtigtem Kind, dazu die Wohnkosten. Die Monatsrate beträgt grundsätzlich die Hälfte des verbleibenden Einkommens, bei über 600 € mehr; höchstens 48 Raten sind zu zahlen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Vermögen wird zusätzlich geprüft. Eine erste Einschätzung liefert der Prozesskostenhilfe-Rechner.

Was die Rechnung erhöht

Kommen Folgesachen hinzu, steigt der Verfahrenswert. Kindschaftssachen im Verbund, etwa zu Sorge oder Umgang, erhöhen ihn um 20 %, je Sache um höchstens 5.000 €; die Werte anderer Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich werden hinzugerechnet (§ 44 Abs. 2 FamGKG). Einigen sich die Ehegatten über eine Folgesache, kann eine Einigungsgebühr von 1,0 oder 1,5 anfallen (Nr. 1000, 1003 VV RVG); in der Ehesache selbst entsteht sie nicht. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Scheidung braucht notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung (§ 7 VersAusglG). Die Erstberatung darf Verbraucher ohne Gebührenvereinbarung höchstens 190 € kosten (§ 34 Abs. 1 RVG).

Typische Fehler und Sonderfälle

  • Brutto statt Netto eingeben: Maßgeblich ist das Nettoeinkommen; einen Ausgangswert liefert der Brutto-Netto-Rechner.
  • Zwei Anrechte stehen lassen: Jedes Anrecht zählt einzeln (§ 50 Abs. 1 FamGKG), die Voreinstellung ist nur ein Platzhalter. Bei Ehezeit bis zu drei Jahren erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG), dann 0 eintragen, falls niemand ihn beantragt.
  • „Rechnerisch je Ehegatte“ als Zahlungsanteil lesen: Der Wert teilt die Summe nur hälftig. Rechtlich trägt jede Seite ihren Anwalt selbst, die Gerichtskosten werden geteilt.
  • Nur die Gerichtskosten betrachten: Im Standardfall machen sie 688 € aus, der Anwalt 2.290,75 €.

Grenzen des Rechners

Der Rechner bildet Scheidung und Versorgungsausgleich ab, mit stets angesetzter Terminsgebühr und einem oder zwei Anwälten. Folgesachen wie Sorge, Unterhalt oder Zugewinn, Einigungsgebühren sowie Notarkosten und gerichtliche Auslagen fehlen. Kinderabzug (250 €) und Vermögensansatz (5 % über 15.000 €, je Kind 15.000 € mehr Freibetrag) sind Annahmen; das Gericht setzt den Wert nach Ermessen fest. Die Auswahl „Verfahrenskostenhilfe“ ändert die Zahlen nicht. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine Rechtsberatung.

Weitere Rechner

Anwaltsgebühren in anderen Verfahren berechnet der RVG-Rechner. Für die finanziellen Folgen der Trennung bieten der Ehegattenunterhalt-Rechner und der Kindesunterhalt-Rechner Überschläge.

Transparente Rechenhilfe auf Basis eigener Eingaben. Keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 43 FamGKG – Verfahrenswert in Ehesachen ↗§ 50 FamGKG – Versorgungsausgleichssachen ↗Kostenverzeichnis zum FamGKG (Anlage 1) ↗

Häufige Fragen

Was kostet eine Scheidung 2026?

Das hängt vom Verfahrenswert ab. Bei zusammen 4.400 € Nettoeinkommen und zwei Rentenanrechten rechnet der Rechner mit 2.978,75 € bei einem Anwalt und 5.269,50 € bei zwei Anwälten. Geringeres Einkommen senkt die Kosten, Vermögen, Kinder oder streitige Folgesachen erhöhen sie.

Wie wird der Verfahrenswert einer Scheidung berechnet?

In der Regel mit dem Dreifachen des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten, mindestens 3.000 €, höchstens 1.000.000 € (§ 43 FamGKG). Das Gericht entscheidet nach Ermessen und kann Vermögen und Kinder berücksichtigen. Der Versorgungsausgleich kommt als eigener Wert hinzu.

Reicht ein Anwalt für eine einvernehmliche Scheidung?

Ja, wenn der andere Ehegatte nur zustimmt und keine eigenen Anträge stellt. Die Zustimmung zur Scheidung ist vom Anwaltszwang ausgenommen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Dann fällt nur ein Anwaltshonorar an; die Gerichtskosten teilen sich beide Ehegatten.

Wer zahlt die Gerichtskosten der Scheidung?

Zunächst der Antragsteller: Die Antragsschrift wird erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr zugestellt (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Wird geschieden, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 1 FamFG): Die Gerichtskosten tragen beide je zur Hälfte, die Anwaltskosten jede Seite selbst.

Wie hoch ist der Wert des Versorgungsausgleichs?

Je Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten gemeinsamen Nettoeinkommens, insgesamt mindestens 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Bei besonderen Umständen kann das Gericht einen anderen Wert festsetzen (§ 50 Abs. 3). Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag.

Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja, die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen und ihn auch ausschließen (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Vor Rechtskraft der Scheidung ist dafür notarielle Beurkundung oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich nötig (§ 7 VersAusglG).

Gibt es Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung?

Ja. Es gelten die Regeln der Prozesskostenhilfe (§ 76 FamFG). Das Gericht prüft das Einkommen nach Abzug von Freibeträgen sowie das Vermögen. Die Monatsrate beträgt grundsätzlich die Hälfte des einzusetzenden Einkommens; höchstens 48 Raten sind zu zahlen (§ 115 ZPO).

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

In der Regel nicht. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, außer die Existenzgrundlage ist gefährdet. Der Bundesfinanzhof hat das für Scheidungskosten bestätigt (Urteil vom 18. Mai 2017, VI R 9/16).

Muss mein Ehepartner die Kosten vorschießen?

Möglicherweise. Kann ein Ehegatte die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit nicht tragen, muss der andere sie vorschießen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1360a Abs. 4 BGB, bei Getrenntleben § 1361 Abs. 4 BGB).

Seit wann gelten die höheren Gebühren?

Die Tabellen von RVG und FamGKG gelten in der aktuellen Fassung seit dem 1. Juni 2025. Ältere Fälle bleiben beim bisherigen Recht, wenn der Anwaltsauftrag früher erteilt (§ 60 RVG) oder das Verfahren früher anhängig wurde (§ 63 FamGKG).