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Unterhalt-Rechner (Kindesunterhalt)

Der Rechner ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen einer der 15 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle 2026 zu und nennt den monatlichen Zahlbetrag je Kind. Alter des Kindes, Zahl der Unterhaltsberechtigten und Kindergeldanteil fließen ein. Das Ergebnis ist ein Richtwert für den Regelfall.

0–20.000 €/Monat
1–6 Anzahl
Anzahl

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Rechenweg mit den Voreinstellungen

Durchgerechnet mit den Voreinstellungen des Rechners.

Angaben

Bereinigtes Nettoeinkommen (Pflichtiger)
3.000 €/Monat
Alter des Kindes
6–11 Jahre
Unterhaltsberechtigte gesamt
2 Anzahl

Rechenschritte

  1. 1Tabellenbetrag642 €
  2. 2Kindergeld-Anrechnung-129,5 €
Ergebnis512,5 €

Tabellenbetrag 642 € (Stufe 4, 115 % des Mindestunterhalts) minus halbes Kindergeld (129,5 €).

Kurz erklärt

Kindesunterhalt hängt von zwei Größen ab: dem bereinigten Nettoeinkommen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und dem Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt als Mindestbedarf (Einkommensgruppe 1, bis 2.100 € netto) 486 € für Kinder bis 5 Jahre, 558 € für 6 bis 11 Jahre, 653 € für 12 bis 17 Jahre und 698 € ab 18 Jahren. Davon wird das Kindergeld angerechnet: bei Minderjährigen die Hälfte (129,50 €), bei Volljährigen die vollen 259 €.

Beispiel: 3.000 € netto, Kind zwischen 6 und 11 Jahren, zwei Unterhaltsberechtigte – Tabellenbetrag 642 €, zu zahlen sind 512,50 € im Monat. Die Tabelle ist eine Richtlinie der Oberlandesgerichte, kein Gesetz.

So wird gerechnet

Zahlbetrag = Tabellenbetrag (Einkommensgruppe, Altersstufe) − Kindergeldanteil (129,50 € bis 17 Jahre, 259 € ab 18)
  1. Einkommensgruppe: Das bereinigte Netto wird einer von 15 Gruppen zugeordnet (Obergrenzen 2.100 € bis 11.200 €); darüber gilt Gruppe 15.
  2. Zahl der Berechtigten: Die Tabelle ist auf zwei Berechtigte zugeschnitten. Bei einem rückt der Rechner eine Gruppe nach oben, bei drei eine nach unten, bei jedem weiteren eine zusätzliche – höchstens bis Gruppe 15 bzw. 1.
  3. Altersstufe: Aus Gruppe und Alter folgt der amtliche Tabellenbetrag.
  4. Kindergeld: Der Anteil wird abgezogen; das Ergebnis fällt nicht unter 0 €.

Rechtsgrundlage: § 1612a BGB (Mindestunterhalt, Altersstufen) und § 1612b BGB (Anrechnung des Kindergelds). Die Prozentsätze 100 % bis 200 % beziehen sich auf den Mindestbedarf der Gruppe 1; Beträge werden nach § 1612a Abs. 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

Zahlbeträge je Einkommensgruppe 2026

Monatlicher Zahlbetrag je Kind in € bei zwei Berechtigten, nach Kindergeldabzug; entspricht dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle.

GruppeNetto (€)%0–5 J.6–11 J.12–17 J.ab 18 J.
1bis 2.100100356,50428,50523,50439,00
22.101–2.500105381,50456,50556,50474,00
32.501–2.900110405,50484,50589,50509,00
42.901–3.300115429,50512,50621,50544,00
53.301–3.700120454,50540,50654,50579,00
63.701–4.100128493,50585,50706,50635,00
74.101–4.500136531,50629,50759,50691,00
84.501–4.900144570,50674,50811,50747,00
94.901–5.300152609,50719,50863,50802,00
105.301–5.700160648,50763,50915,50858,00
115.701–6.400168687,50808,50968,50914,00
126.401–7.200176726,50853,501.020,50970,00
137.201–8.200184765,50897,501.072,501.026,00
148.201–9.700192804,50942,501.124,501.082,00
159.701–11.200200842,50986,501.176,501.137,00

Beispielrechnungen

1. Standardfall: 3.000 € netto, Kind 8 Jahre, zwei Berechtigte: Gruppe 4 (115 %), Tabellenbetrag 642 € − 129,50 € = 512,50 €. Mit nur einem Berechtigten rückt der Rechner in Gruppe 5: 670 € − 129,50 € = 540,50 €.

2. Drei Berechtigte: 3.500 € netto, Kind 4 Jahre: Gruppe 5 wird auf Gruppe 4 herabgestuft, 559 € − 129,50 € = 429,50 €. Bei zwei Berechtigten wären es 584 € − 129,50 € = 454,50 €.

3. Volljähriges Kind: 2.800 € netto, Kind 19 Jahre, zwei Berechtigte: Gruppe 3, 768 € − 259 € = 509 €. Weil beide Eltern haften, ist das die Obergrenze für diesen Elternteil.

Altersstufen, Stichtag und volljährige Kinder

Die Altersstufen (bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 Jahre) stehen in § 1612a Abs. 1 BGB. Die höhere Stufe gilt nicht erst am Geburtstag, sondern ab dem Ersten des Monats, in dem das Kind sechs oder zwölf wird (Abs. 3).

Ab 18 Jahren gilt die vierte Altersstufe, solange das Kind bei einem Elternteil wohnt. Beide Eltern haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB); die NRW-Leitlinien bemessen den Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen. Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, haben in der Regel einen Bedarf von 990 €.

Bereinigtes Netto, Selbstbehalt und Mangelfall

Einzutragen ist das bereinigte Netto: Nettoeinkommen nach Abzug anerkannter Posten wie nachgewiesener Fahrtkosten oder bestimmter Schulden. Ob eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen gilt, regeln die Leitlinien der Oberlandesgerichte; die NRW-Leitlinien 2026 gewähren sie in der Regel nur bei fiktivem Einkommen und verlangen sonst konkrete Nachweise.

Gegenüber minderjährigen Kindern bleibt dem Pflichtigen ein Selbstbehalt: 1.450 € bei Erwerbstätigkeit, 1.200 € ohne Erwerbstätigkeit, darin bis zu 520 € Warmmiete; 2026 blieben die Beträge unverändert. Reicht das Einkommen für alle gleichrangigen Kinder nicht, wird der Betrag oberhalb des Selbstbehalts anteilig verteilt (Mangelfall): Bei 1.750 € bereinigtem Netto sind das 300 €. Der Bedarfskontrollbetrag (ab Gruppe 2 zwischen 1.750 € und 5.050 €) dient als Plausibilitätsprüfung.

Durchsetzung: Jugendamt, Unterhaltsvorschuss, Rückwirkung

Für Minderjährige kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen (§ 1712 BGB). Der Beistand ermittelt das Einkommen des anderen Elternteils, berechnet den Unterhalt und vertritt das Kind notfalls vor Gericht – kostenlos.

Bleibt Unterhalt aus, kommt Unterhaltsvorschuss in Betracht: Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld für ein erstes Kind (§ 2 UVG), 2026 rechnerisch 227 €, 299 € und 394 € je Altersstufe. Für 12- bis 17-Jährige gelten zusätzliche Voraussetzungen (§ 1 UVG).

Rückwirkend ist Unterhalt nur ab dem Ersten des Monats geschuldet, in dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert wurde, in Verzug geriet oder Klage erhoben wurde (§ 1613 Abs. 1 BGB). Auskunft samt Belegen regelt § 1605 BGB; erneut verlangt werden kann sie in der Regel erst nach zwei Jahren.

Was sich 2026 geändert hat und was ab 2027 folgt

Zum 1. Januar 2026 stieg der Mindestunterhalt in allen Altersstufen um 4 €, das Kindergeld auf 259 €. Die Mindestunterhaltsverordnung wird alle zwei Jahre angepasst (§ 1612a Abs. 4 BGB); laut OLG Düsseldorf zeigt die im Lauf des Jahres 2026 erwartete neue Verordnung, ob sich die Beträge zum 1. Januar 2027 ändern. Bis zu einer neuen Tabelle rechnet der Rechner mit dem Stand 2026.

Typische Fehler und Sonderfälle

  • Brutto statt bereinigtes Netto: Der Bruttolohn darf nicht eingetragen werden.
  • Tabellenbetrag mit Zahlbetrag verwechselt: Der Tabellenbetrag ist der Bedarf; überwiesen wird der Betrag nach Kindergeldabzug.
  • Kindergeld als Einkommen gezählt: Nach den NRW-Leitlinien zählt es nicht zum Elterneinkommen.
  • Zusatzkosten übersehen: Kita-Beiträge ohne Verpflegung sind Mehrbedarf, den beide Eltern anteilig tragen; die Kranken- und Pflegeversicherung eines nicht familienversicherten Kindes trägt der Barunterhaltspflichtige zusätzlich.
  • Wechselmodell: Bei hälftiger Betreuung haften beide Eltern nach ihren Einkommen; dafür gibt es den Wechselmodell-Rechner.
  • Altersstufe zu spät gewechselt: Maßgeblich ist der Geburtsmonat.

Grenzen des Rechners

Der Rechner liefert den Tabellenwert für ein Kind aus dem Einkommen eines Elternteils. Nicht geprüft werden Selbstbehalt, Bedarfskontrollbetrag und Mangelfall; nicht enthalten sind Mehr- und Sonderbedarf, Versicherungsbeiträge des Kindes, Wechselmodell, erweiterter Umgang, Einkommen des Kindes, Haftungsanteile bei Volljährigen und der Studentenbedarf von 990 €. Die Gruppenverschiebung nach Zahl der Berechtigten ist eine feste Regel (eine Gruppe je Abweichung von zwei); Gerichte entscheiden im Einzelfall, und bei volljährigen Kindern sehen die Leitlinien keine solche Verschiebung vor. Einkommen über 11.200 € zählen wie Gruppe 15.

Weitere Rechner

Das Kindergeld mindert den Zahlbetrag, den Nettolohn ermittelt der Brutto-Netto-Rechner, Unterhalt zwischen Partnern berechnet der Ehegattenunterhalt-Rechner. Bei knappem Einkommen lohnt der Blick auf den Kinderzuschlag, zu den Kosten einer Trennung hilft der Scheidungskosten-Rechner.

Orientierung nach Düsseldorfer Tabelle 2026 – ohne Mehr-/Sonderbedarf, Selbstbehalt-Prüfung und Einzelfallumstände. Keine Rechtsberatung; im Streitfall Jugendamt oder Fachanwalt.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf) ↗Unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW 2026 ↗Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2026 (Justiz NRW) ↗

Häufige Fragen

Wie viel Kindesunterhalt muss ich zahlen?

Das hängt vom bereinigten Netto und dem Alter des Kindes ab. Bei 3.000 € netto und einem Kind von 6 bis 11 Jahren (zwei Berechtigte) nennt die Tabelle 642 €; nach Abzug des halben Kindergelds sind 512,50 € zu zahlen.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?

Seit dem 1. Januar 2026: 486 € (0 bis 5 Jahre), 558 € (6 bis 11 Jahre) und 653 € (12 bis 17 Jahre) pro Monat, jeweils vor Kindergeldabzug. Das ist Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle bis 2.100 € netto; für Volljährige nennt sie 698 €.

Wird das Kindergeld vom Unterhalt abgezogen?

Ja. Bei Minderjährigen wird die Hälfte angerechnet (2026: 129,50 €), wenn ein Elternteil das Kind betreut; bei Volljährigen das volle Kindergeld von 259 €. Nach § 1612b BGB mindert es den Barbedarf des Kindes.

Wie hoch ist der Selbstbehalt gegenüber Kindern?

Gegenüber minderjährigen Kindern bleiben dem Zahlungspflichtigen 1.450 € bei Erwerbstätigkeit und 1.200 € ohne Erwerbstätigkeit (darin bis 520 € Warmmiete). Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern nennt die Tabelle 1.750 €.

Ab wann gilt die nächste Altersstufe?

Ab dem Ersten des Monats, in dem das Kind das sechste oder zwölfte Lebensjahr vollendet (§ 1612a Abs. 3 BGB). Wird ein Kind am 20. März sechs Jahre alt, gilt die höhere Stufe bereits ab dem 1. März.

Muss ich auch für volljährige Kinder zahlen?

Ja, solange das Kind bedürftig ist, etwa in Schule, Ausbildung oder Studium, und Sie leistungsfähig sind. Beide Eltern haften dann anteilig. Wohnt das Kind noch zu Hause, gilt die vierte Altersstufe; mit eigenem Hausstand beträgt der Bedarf in der Regel 990 €.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Das Nettoeinkommen nach Abzug anerkannter Posten, etwa nachgewiesener berufsbedingter Aufwendungen, berücksichtigungsfähiger Schulden oder angemessener Altersvorsorge. Welche Pauschalen gelten, regeln die Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts; der Bruttolohn ist nicht gemeint.

Kann Unterhalt rückwirkend verlangt werden?

Nur eingeschränkt: Für die Vergangenheit ist Unterhalt ab dem Ersten des Monats geschuldet, in dem der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert wurde, in Verzug kam oder Klage erhoben wurde (§ 1613 Abs. 1 BGB).

Was tun, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?

Das Jugendamt kann per kostenloser Beistandschaft helfen, den Unterhalt zu berechnen und durchzusetzen. Zusätzlich kommt Unterhaltsvorschuss in Betracht; die Voraussetzungen regelt § 1 UVG, die Höhe folgt dem Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld.