Kurz erklärt: Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld
Das Bürgergeld ist nicht abgeschafft, sondern umbenannt und verschärft worden. Das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Leistung zum 1. Juli 2026 in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt. Rechtsgrundlage bleibt das SGB II. Die Regelbedarfe blieben 2026 unverändert: 563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eigenes Einkommen wird angerechnet, Erwerbstätige behalten Freibeträge. Geändert haben sich vor allem das Vermögen (keine Karenzzeit mehr, Freibeträge nach Alter), die Wohnkosten im ersten Jahr und die Sanktionen. Der Rechner liefert eine Schätzung, den Bescheid erteilt das Jobcenter.
So wird gerechnet
Der Rechner addiert die Regelbedarfe aller Haushaltsmitglieder und die eingegebene Warmmiete. Danach ermittelt er den Freibetrag für Erwerbseinkommen nach § 11b SGB II: Der Freibetrag wird aus dem Brutto berechnet und vom Netto abgezogen. Nur der verbleibende Rest mindert den Anspruch.
- Die ersten 100 € Brutto bleiben frei (Grundfreibetrag).
- Für Brutto von 100 bis 520 € kommen 20 % hinzu.
- Für Brutto von 520 bis 1.000 € kommen 30 % hinzu.
- Für Brutto von 1.000 bis 1.200 € kommen 10 % hinzu, mit minderjährigem Kind bis 1.500 €.
Kindergeld (259 € je Kind im Jahr 2026) zählt als Einkommen des Kindes und wird je Kind vollständig abgezogen. Liegt das Ergebnis unter null, zeigt der Rechner „kein Anspruch“.
Regelbedarfe 2026 im Überblick
| Person | Regelbedarf pro Monat |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| Partner in der Bedarfsgemeinschaft (je Person) | 506 € |
| Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 471 € |
| Kinder 6 bis 13 Jahre | 390 € |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 € |
Die Beträge gelten unverändert seit 2025. Eine Nullrunde entsteht, weil eine Schutzklausel verhindert, dass einmal gewährte Beträge sinken. Für 2027 hängt die Höhe von der jährlichen Fortschreibung ab. Aktuelle Werte stehen beim Bundesarbeitsministerium.
Beispielrechnungen
1. Alleinstehend ohne Einkommen. Bei 650 € Warmmiete ergibt sich 563 € + 650 € = 1.213 € im Monat.
2. Alleinstehend, Teilzeit. 1.200 € brutto, 1.000 € netto, 700 € Warmmiete. Der Freibetrag beträgt 100 € + 84 € (20 % von 420 €) + 144 € (30 % von 480 €) + 20 € (10 % von 200 €) = 348 €. Anrechenbar sind 1.000 € − 348 € = 652 €. Ergebnis: 563 € + 700 € − 652 € = 611 €.
3. Paar mit zwei Kindern, ohne Einkommen. Der Haushalt hat ein Kind von 6 bis 13 Jahren und eines unter 6 Jahren, bei 900 € Warmmiete. Der Regelbedarf liegt bei 1.012 € + 390 € + 357 € = 1.759 €. Das Kindergeld beträgt 2 × 259 € = 518 €. Ergebnis: 1.759 € + 900 € − 518 € = 2.141 €.
4. Alleinerziehend, Vollzeit. Ein Elternteil mit Kind (6 bis 13 Jahre) hat 1.800 € brutto, 1.400 € netto und 600 € Warmmiete. Der Freibetrag beträgt 100 € + 84 € + 144 € + 50 € = 378 €. Der Bedarf liegt bei 953 € + 600 € = 1.553 €. Angerechnet werden 1.022 € Einkommen und 259 € Kindergeld. Ergebnis: 272 €.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Die wesentlichen Änderungen der Reform gelten seit dem 1. Juli 2026. Für Leistungsberechtigte sind vor allem diese Punkte relevant:
- Vermögen: Die Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Die Freibeträge richten sich nach dem Lebensalter.
- Wohnkosten: Die einjährige Karenzzeit beim Wohnen bleibt, unverhältnismäßig hohe Wohnkosten werden aber schon in dieser Zeit gedeckelt.
- Mitwirkung: Die bisherige Staffelung von Höhe und Dauer der Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen wurde abgeschafft. Welche Folgen ein versäumter Termin im Einzelfall hat, regelt das Jobcenter nach den neuen Vorschriften.
Vermögen: Freibeträge nach Alter
| Lebensalter | Vermögensfreibetrag je Person |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 € |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 € |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 € |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 € |
Die Beträge stehen in § 12 Abs. 2 SGB II. Weiterhin geschützt sind laut BMAS unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, Altersvorsorge und angemessenes selbst genutztes Wohneigentum. Der Rechner prüft das Vermögen nicht.
Antrag, Wohngeld und Kinderzuschlag
Den Antrag stellt man beim zuständigen Jobcenter. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung, daher lohnt sich ein früher Antrag. Wer Einkommen hat, sollte parallel Alternativen prüfen: Mit Wohngeld und Kinderzuschlag kann der Haushalt manchmal ohne Grundsicherungsgeld auskommen. Wohngeld und Grundsicherungsgeld schließen sich aus. Es zählt der günstigere Weg für den konkreten Haushalt.
Typische Fehler und Sonderfälle
- Kalt- statt Warmmiete eingeben: Heizkosten gehören zum Bedarf, wenn sie angemessen sind. Mit der Kaltmiete fällt der Anspruch zu niedrig aus.
- Unangemessene Miete: Der Rechner setzt die eingegebene Miete voll an. Liegt sie über der örtlichen Grenze, kürzt das Jobcenter.
- Brutto und Netto vertauscht: Der Freibetrag folgt dem Brutto, die Anrechnung dem Netto. Vertauschte Felder verfälschen das Ergebnis.
- Mehrbedarfe vergessen: Alleinerziehende, Schwangere oder Menschen mit besonderer Ernährung können zusätzliche Beträge erhalten.
- Volljährige Kinder im Haushalt: Sie zählen mit eigenen Regelbedarfsstufen, die der Rechner nicht kennt.
- Einmalige Einnahmen: Nachzahlungen oder Abfindungen werden gesondert verteilt und fehlen im Rechner.
Grenzen des Rechners
Der Rechner bildet eine Bedarfsgemeinschaft aus Alleinstehendem oder Paar mit Kindern bis 17 Jahre ab. Er kennt weder Mehrbedarfe noch Vermögensprüfung, Sanktionen, Bildungs- und Teilhabeleistungen oder Einmalleistungen. Die Wohnkosten übernimmt er so, wie sie eingegeben werden. Kindergeld wird je Kind voll abgezogen. Das Ergebnis ist eine grobe Orientierung, verbindlich entscheidet das Jobcenter.
Weitere Rechner
Wer Erwerbseinkommen hat, kann zusätzlich den Wohngeld-Rechner und den Kinderzuschlag-Rechner prüfen. Wer zuvor beschäftigt war, findet im Arbeitslosengeld-Rechner den Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das Nettoeinkommen lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner bestimmen.
Vereinfachte Schätzung (Regelsätze 2026, ohne Mehrbedarfe und Vermögensprüfung). Verbindlich entscheidet das Jobcenter. Keine Rechtsberatung.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: BMAS – Umgestaltung der Grundsicherung tritt in Kraft ↗BMAS – Was ändert sich für Leistungsberechtigte? ↗Bundesregierung – Regelbedarfe 2026 (Nullrunde) ↗
Häufige Fragen
Gibt es das Bürgergeld noch?
Nicht unter diesem Namen. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Gesetzliche Grundlage bleibt das SGB II, und die Regelbedarfe sind gleich geblieben. Im Alltag sagen viele weiterhin „Bürgergeld“.
Wie hoch ist der Regelsatz 2026?
Alleinstehende erhalten 563 € im Monat, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 €. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren gelten 471 €, für Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 € und für Kinder bis 5 Jahre 357 €.
Wie viel darf ich hinzuverdienen?
Die ersten 100 € Brutto bleiben frei. Von 100 bis 520 € bleiben zusätzlich 20 %, von 520 bis 1.000 € weitere 30 % und von 1.000 bis 1.200 € weitere 10 % anrechnungsfrei. Mit minderjährigem Kind reicht die letzte Stufe bis 1.500 €.
Wird die Miete vollständig übernommen?
Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen. Im ersten Jahr der Karenzzeit Wohnen wird die Miete nicht auf Angemessenheit geprüft, unverhältnismäßig hohe Kosten werden aber gedeckelt. Danach gilt die Grenze Ihrer Kommune.
Wie hoch ist das Schonvermögen seit Juli 2026?
Es hängt vom Alter ab: 5.000 € bis zum 30. Lebensjahr, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41 und 20.000 € ab 51 Jahren (§ 12 Abs. 2 SGB II). Die frühere Karenzzeit beim Vermögen gibt es nicht mehr.
Wird Kindergeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Ja, es gilt als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf. Im Jahr 2026 beträgt es 259 € je Kind und Monat. Der Rechner zieht es je Kind in voller Höhe ab, sofern Sie „Kindergeld wird angerechnet“ gewählt haben.
Was passiert, wenn ich einen Termin im Jobcenter verpasse?
Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter die Leistung mindern. Die frühere Staffelung nach Höhe und Dauer wurde mit der Reform abgeschafft. Informieren Sie das Jobcenter bei Verhinderung rechtzeitig und nennen Sie den Grund.
Lohnt sich Arbeit neben dem Grundsicherungsgeld?
Ja, durch die Freibeträge bleibt vom Zuverdienst ein Teil anrechnungsfrei. Bei 1.200 € brutto sind es 348 €. Zusätzlich kann sich der Vergleich mit Wohngeld und Kinderzuschlag lohnen, weil diese Leistungen das Grundsicherungsgeld ersetzen können.
Ist das Ergebnis des Rechners verbindlich?
Nein. Der Rechner liefert eine Schätzung ohne Mehrbedarfe, Vermögensprüfung und örtliche Mietgrenzen. Über Anspruch und Höhe entscheidet das Jobcenter mit seinem Bescheid. Gegen den Bescheid kann man Widerspruch einlegen.