Kurz erklärt
Der Kinderzuschlag beträgt höchstens 297 € je Kind und Monat; der Sofortzuschlag von 25 € ist darin enthalten. Mit dem Kindergeld von 259 € sind es bis zu 556 € pro Kind. Anspruch besteht, wenn unverheiratete Kinder unter 25 Jahren im Haushalt leben, Kindergeld gezahlt wird, die Eltern ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 € (Paare) oder 600 € (Alleinerziehende) haben und die Familie mit Zuschlag und eventuell Wohngeld keine Grundsicherung braucht.
Den vollen Betrag gibt es nur, solange das Elterneinkommen den eigenen Bedarf der Eltern nicht übersteigt. Jeder Euro Erwerbseinkommen darüber senkt den Zuschlag um 45 Cent.
So wird gerechnet
Rechtsgrundlage ist § 6a BKGG. Der Regelbedarf beträgt 563 € für Alleinerziehende und 2 × 506 € für Paare. Erwerbseinkommen über dem Elternbedarf mindert den Zuschlag zu 45 %, anderes Einkommen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld in voller Höhe (Absatz 6). Der Rechner setzt das so um: Sonstiges Einkommen, das den Elternbedarf schon für sich allein übersteigt, wird voll abgezogen, der übrige Überschuss zu 45 %. Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet.
Wohnkostenanteil der Eltern
Von der Warmmiete gilt nur ein Teil als Bedarf der Eltern, der Rest entfällt auf die Kinder. Die Anteile stammen aus dem Merkblatt der Familienkasse:
| Kinder | Alleinerziehende | Paare |
|---|---|---|
| 1 | 77 % | 83 % |
| 2 | 63 % | 71 % |
| 3 | 53 % | 62 % |
| 4 | 46 % | 55 % |
| 5 | 40 % | 50 % |
Zuschlag bei steigendem Einkommen
Ausgabe des Rechners für ein Paar mit zwei Kindern, 900 € Warmmiete und 2.800 € Brutto (Höchstbetrag 594 €, Elternbedarf 1.651 €):
| Anrechenbares Erwerbseinkommen | Anrechnung | Kinderzuschlag |
|---|---|---|
| 1.700 € | 22,05 € | 572 € |
| 1.900 € | 112,05 € | 482 € |
| 2.100 € | 202,05 € | 392 € |
| 2.300 € | 292,05 € | 302 € |
| 2.500 € | 382,05 € | 212 € |
| 2.700 € | 472,05 € | 122 € |
| 2.900 € | 562,05 € | 32 € |
| 3.000 € | 594,00 € | 0 € |
Beispielrechnungen
Paar, zwei Kinder: Warmmiete 900 €, anrechenbar 2.100 €. Elternbedarf 1.012 € + 71 % × 900 € = 1.651 €, Überschuss 449 €, davon 45 % = 202,05 €. Ergebnis: 594 € − 202,05 € = 391,95 €, der Rechner zeigt 392 €.
Alleinerziehende, zwei Kinder: Warmmiete 800 €, anrechenbar 1.700 €, Kindesunterhalt zusammen 300 €. Höchstbetrag 594 € − 135 € = 459 €. Elternbedarf 563 € + 63 % × 800 € = 1.067 €, Anrechnung 45 % × 633 € = 284,85 €. Ergebnis: 174 €; ohne Unterhalt wären es 309 €.
Paar, drei Kinder: Warmmiete 1.100 €, anrechenbar 2.400 €. Elternbedarf 1.694 €, Anrechnung 317,70 € von 891 €, Ergebnis 573 €. Bei 2.800 € sinkt der Zuschlag auf 393 €: 400 € mehr Einkommen kosten 180 €. Die Rechenbeispiele des Merkblatts (736 €, 106 € und 162 €) liefert der Rechner bei gleichen Eingaben ebenfalls.
Mindesteinkommen und Bedarfsdeckung
Nach unten begrenzen zwei Prüfungen den Anspruch. Das Bruttoeinkommen muss die Mindestgrenze erreichen; Arbeitslosen- und Krankengeld zählen mit, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag nicht (§ 6a Absatz 1 Nummer 2). Außerdem darf mit Zuschlag keine Hilfebedürftigkeit nach SGB II bestehen: Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Zuschlag müssen den Bedarf der ganzen Familie decken. Fehlen dafür höchstens 100 € und ergeben sich aus der Erwerbstätigkeit Absetzbeträge von mindestens 100 €, kann der erweiterte Zugang greifen (Absatz 1a); dann darf allerdings niemand Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen oder beantragt haben.
Welches Einkommen zählt
Maßgeblich ist der Durchschnitt der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums (Absatz 8). Wer im Oktober beantragt, gibt April bis September an. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach dem SGB II: Vom Brutto gehen Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten, titulierter Unterhalt und ein Erwerbstätigenfreibetrag von 100 bis 378 € ab. Es liegt deshalb oft unter dem Überweisungsbetrag, und genau dieser Wert gehört in das Feld „Zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen“. Elterngeld, Renten aus der Sozialversicherung und Unterhalt zählen ebenfalls als Einkommen.
Antrag und Bewilligungszeitraum
Der Antrag geht kostenlos an die Familienkasse, online mit BundID auch ohne Unterschrift. Bewilligt wird für sechs Monate ab dem Antragsmonat, frühestens nach Ablauf eines laufenden Zeitraums (Absatz 7). Danach ist ein neuer Antrag nötig, bei unveränderten Verhältnissen genügt ein Kurzantrag. Änderungen bei Einkommen oder Miete bleiben im Zeitraum ohne Wirkung; zu melden sind Änderungen im Haushalt wie Geburt, Einzug oder Auszug. Ist nach sechs Wochen noch kein Bescheid da, können Sie telefonisch nachfragen.
Was sich 2026 und 2027 ändert
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld; § 6a Absatz 5 BKGG verweist nun auf dessen Bedarfe. Die Regelbedarfe blieben 2026 unverändert, der Höchstbetrag von 297 € gilt seit dem 1. Januar 2025.
Der Regierungsentwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (Bundestagsdrucksache 21/7860 vom 7. September 2026) will den Sofortzuschlag zum 1. Januar 2027 streichen. Er ist noch nicht beschlossen (Stand 6. Oktober 2026); der Rechner nutzt den geltenden Höchstbetrag. Nach Absatz 7 werden Änderungen des Höchstbetrags auch in einem laufenden Bewilligungszeitraum berücksichtigt.
Typische Fehler und Sonderfälle
- Überweisungsbetrag statt anrechenbarem Einkommen eintragen: Der Zuschlag fällt dann meist zu niedrig aus.
- Sehr niedriges Einkommen: Der Rechner zeigt den Höchstbetrag, die Familienkasse kann aber wegen Hilfebedürftigkeit ablehnen. Dann kommt Grundsicherungsgeld in Betracht, wo der Zuschlag als Einkommen zählt.
- Zu spät beantragen: Für Monate vor dem Antragsmonat wird nichts gezahlt.
- Unterhaltsansprüche des Kindes nicht verfolgen: Ohne zumutbare Bemühungen entfällt der Anspruch für dieses Kind (Absatz 3).
- Getrennt lebende Eltern: Pro Kind erhält nur eine Person den Zuschlag, nämlich die mit dem Kindergeld.
- Haushaltsänderungen nicht melden: Zu viel gezahlter Zuschlag ist zurückzuzahlen.
- Kostenpflichtige Vermittler beauftragen: Der Antrag ist bei der Familienkasse kostenlos.
Grenzen des Rechners
Der Rechner schätzt die Höhe aus Höchstbetrag und Einkommensanrechnung und prüft die Mindestgrenze nur am eingegebenen Bruttoeinkommen. Nicht berücksichtigt sind der Gesamtbedarf der Familie samt Regelbedarfen der Kinder, Mehrbedarfe etwa für Alleinerziehende, der erweiterte Zugang, Vermögen und Wohngeld. Kindeseinkommen wird als Summe abgezogen, nicht je Kind. Die Familienkasse entscheidet verbindlich; der KiZ-Lotse der Bundesagentur liefert eine zweite Einschätzung.
Weitere Rechner
Das Kindergeld ermittelt der Kindergeld-Rechner, den Nettolohn als Ausgangswert der Brutto-Netto-Rechner. Ob Wohngeld hinzukommt, zeigt der Wohngeld-Rechner; reicht das Geld auch damit nicht, hilft der Bürgergeld-Rechner bei der Einordnung. Elterngeld zählt als Einkommen (Elterngeld-Rechner), Kindesunterhalt als Kindeseinkommen (Unterhalt-Rechner).
Vorprüfung nach § 6a BKGG und dem KiZ-Merkblatt der Familienkasse. Das anrechenbare Einkommen nach SGB II, Mehrbedarfe, Wohngeld, Vermögen und die Verteilung von Kindeseinkommen können das Ergebnis verändern. Verbindlich entscheidet die Familienkasse.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 6a BKGG – Kinderzuschlag ↗Merkblatt Kinderzuschlag (Familienkasse, Stand Juli 2026) ↗Familienkasse: Kinderzuschlag – Anspruch, Höhe, Dauer ↗
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?
Höchstens 297 € je Kind und Monat, inklusive Sofortzuschlag. Wie viel davon bleibt, hängt von Einkommen, Wohnkosten und Kinderzahl ab. Das Kindergeld von 259 € je Kind kommt dazu und wird am selben Tag ausgezahlt.
Welches Mindesteinkommen ist für den Kinderzuschlag nötig?
900 € brutto im Monat bei Paaren, 600 € bei Alleinerziehenden, gerechnet als Durchschnitt der sechs Monate vor dem Antrag. Die Grenze allein begründet noch keinen Anspruch, denn es muss auch die Bedarfsdeckung stimmen.
Gibt es eine Einkommensobergrenze?
Eine feste Obergrenze kennt § 6a BKGG nicht. Der Zuschlag sinkt, bis er aufgebraucht ist. Beim Paar mit zwei Kindern und 900 € Warmmiete liegt dieser Punkt im Rechner bei rund 2.970 € anrechenbarem Erwerbseinkommen; höhere Miete oder mehr Kinder verschieben ihn nach oben.
Wie lange wird Kinderzuschlag gezahlt, und gibt es ihn rückwirkend?
Jeweils sechs Monate ab dem Antragsmonat, danach ist ein neuer Antrag nötig. Für frühere Monate gibt es nichts; wer im März beantragt und Ende April den Bescheid erhält, bekommt aber ab März nachgezahlt. Fehlende Nachweise dürfen nachgereicht werden.
Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen bekommen?
Ja. Das Wohngeld wird bei der Prüfung ausdrücklich berücksichtigt (§ 6a Absatz 1 Nummer 3 BKGG). Zusammen sollen beide Leistungen verhindern, dass die Familie Grundsicherungsgeld braucht. Bezieht eine Familie noch kein Wohngeld, würde es aber Hilfebedürftigkeit vermeiden, setzt die Familienkasse ein voraussichtliches Wohngeld an.
Wird Unterhalt auf den Kinderzuschlag angerechnet?
Ja. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss des Kindes mindern den Zuschlag dieses Kindes um 45 %. Bei 300 € Unterhalt sind das 135 €, der Zuschlag beträgt dann höchstens 162 €. Das Kindergeld wird nicht angerechnet.
Welche Vermögensgrenze gilt beim Kinderzuschlag?
Vermögen zählt nur, wenn es erheblich ist: mehr als 40.000 € für die antragstellende Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Für ein Paar mit einem Kind liegt die Grenze damit bei 70.000 €. Selbst genutztes Wohneigentum angemessener Größe und ein angemessenes Auto zählen nicht mit.
Welche Zusatzleistungen gibt es mit Kinderzuschlag?
Familien mit Kinderzuschlag können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen, darunter 195 € Schulbedarf je Schuljahr, 15 € monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe sowie Mittagessen und Klassenfahrten. Eine Befreiung von Kita-Gebühren gibt es beim Jugendamt.
Fällt der Sofortzuschlag 2027 weg?
Geplant, aber nicht beschlossen: Der Regierungsentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 sieht die Streichung zum 1. Januar 2027 vor. Bis zu einer Verkündung gilt das bisherige Recht mit höchstens 297 € je Kind.