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Brutto-Netto-Rechner

Der Rechner ermittelt aus Ihrem Monatsbrutto das voraussichtliche Nettogehalt für 2026. Er berücksichtigt Steuerklasse, Kirchensteuer, den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse und den Kinderabschlag in der Pflegeversicherung. Das Ergebnis ist eine Schätzung, die Ihre Gehaltsabrechnung nicht ersetzt, aber eine belastbare Größenordnung liefert.

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Geprüfte Werte

Aktuelle Werte 2026

Rechtsgrundlage: § 32a EStG in der für 2026 geltenden Fassung. Werte geprüft am 17. August 2026.

Grundfreibetrag12.348 €je Person, bei Zusammenveranlagung 24.696 €
Eingangssteuersatz14 %ab dem ersten Euro über dem Grundfreibetrag
Spitzensteuersatz42 %ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen
Reichensteuer45 %ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen
Solidaritätszuschlag5,5 %erst über 20.350 € Steuer (Einzel) bzw. 40.700 € (Zusammen)
Kinderfreibetrag9.756 €je Kind: 6.828 € sächliches Existenzminimum + 2.928 € BEA
Kindergeld259 €je Kind und Monat
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €wird ohne Nachweis berücksichtigt
Entfernungspauschale38 ctab dem ersten Kilometer (bis 2025: 30 ct für km 1–20)
Homeoffice-Pauschale6 € je Taghöchstens 1.260 € im Jahr, also 210 Tage

Rechenweg mit den Voreinstellungen

Durchgerechnet mit den Voreinstellungen des Rechners.

Angaben

Bruttogehalt
3.500 €/Monat
Steuerklasse
I (ledig)
Kirchensteuer
Keine
KV-Zusatzbeitrag
2,9 % (Durchschnitt 2026)
Kinder (PV-Abschlag)
Keine Kinder

Rechenschritte

  1. 1Lohnsteuer405,5 €
  2. 2Soli + Kirchensteuer0 €
  3. 3Sozialversicherung761,25 €
  4. 4Netto2.333,25 €
Ergebnis2.333,25 €

Pro Monat, Steuerklasse I. Berechnung mit Tarif und Beitragsgrenzen 2026.

Kurz erklärt

Bei einem Monatsbrutto von 3.500 € bleiben in Steuerklasse I ohne Kirchensteuer und ohne Kinder rund 2.333 € netto. Das sind etwa 67 % des Bruttos. Die Abzüge bestehen aus 405,50 € Lohnsteuer und 761,25 € Sozialversicherung. Die Sozialabgaben machen mit gut 21 % den größeren Teil aus, die Lohnsteuer folgt mit rund 12 %.

Wie hoch das Netto ausfällt, hängt vor allem von drei Stellschrauben ab: der Steuerklasse, dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse und davon, ob Sie Kinder haben. Mit steigendem Gehalt sinkt die Netto-Quote, weil der Steuersatz wächst, während die Beitragsbemessungsgrenzen die Sozialabgaben bei sehr hohen Einkommen deckeln.

So wird gerechnet

Netto = Brutto − Sozialversicherung − Lohnsteuer − Solidaritätszuschlag − Kirchensteuer

Der Rechner arbeitet mit Jahreswerten (Monatsbrutto × 12) und teilt das Ergebnis am Ende wieder durch 12. Schritt für Schritt:

  1. Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil): Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 7,3 % plus die Hälfte des gewählten Zusatzbeitrags, Pflegeversicherung 1,8 % (mit Zuschlag bzw. Abschlag je nach Kinderzahl). Die Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben: 101.400 € im Jahr für Renten- und Arbeitslosenversicherung, 69.750 € für Kranken- und Pflegeversicherung.
  2. Zu versteuerndes Einkommen: Jahresbrutto abzüglich einer Vorsorgepauschale (Rentenbeitrag, Krankenversicherung mit ermäßigtem Satz von 7,0 % plus halbem Zusatzbeitrag, Pflegebeitrag), des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 € (§ 9a EStG) und des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 €.
  3. Lohnsteuer: Anwendung des Tarifs nach § 32a EStG. In Klasse III wird das Einkommen halbiert, besteuert und die Steuer verdoppelt (Splitting). In Klasse II wird zusätzlich der Entlastungsbetrag von 4.260 € abgezogen (§ 24b EStG). Klasse V und VI folgen den Sonderformeln des Programmablaufplans.
  4. Soli und Kirchensteuer werden auf die Lohnsteuer aufgeschlagen, bei Kindern auf Basis einer fiktiven Steuer nach Abzug der Kinderfreibeträge.

Sozialabgaben und Tarifwerte 2026 im Überblick

GrößeWert 2026
Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil)9,3 %
Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil)1,3 %
Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil)7,3 % + halber Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2,9 %, also 1,45 %)
Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil)1,8 %; +0,6 % ohne Kinder; −0,25 % je Kind ab dem 2. Kind (bis 5 Kinder unter 25)
Beitragsbemessungsgrenze Renten-/Arbeitslosenversicherung101.400 € im Jahr (8.450 € im Monat)
Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat)
Grundfreibetrag12.348 €
Beginn des 42-%-Satzesab 69.879 € zu versteuerndes Einkommen
Soli-Freigrenze (Lohnsteuer pro Jahr)20.350 €, in Klasse III 40.700 €
Kinderfreibetrag (beide Elternteile zusammen)9.756 € je Kind

Bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 % und ohne Kinder summiert sich der Arbeitnehmeranteil auf 21,75 % des Bruttos, solange keine Beitragsbemessungsgrenze greift.

Nettogehalt nach Bruttohöhe

Die Werte gelten für Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer, ohne Kinder und mit 2,9 % Zusatzbeitrag, jeweils pro Monat.

BruttoLohnsteuerSozialversicherungNetto
2.500,00 €187,33 €543,75 €1.768,92 €
3.000,00 €293,08 €652,50 €2.054,42 €
4.000,00 €524,50 €870,00 €2.605,50 €
5.000,00 €782,42 €1.087,50 €3.130,08 €
6.000,00 €1.074,33 €1.284,09 €3.641,57 €
8.000,00 €1.810,33 €1.496,09 €4.679,95 €

Ab 6.000 € Monatsbrutto wächst die Sozialversicherung nur noch langsam, weil die Grenze für Kranken- und Pflegeversicherung (5.812,50 € im Monat) überschritten ist. Bei 8.000 € kommt außerdem ein kleiner Solidaritätszuschlag von 13,63 € hinzu.

Beispielrechnungen

1. Single, 3.500 € brutto, Steuerklasse I. Lohnsteuer 405,50 €, Sozialversicherung 761,25 €, kein Soli, keine Kirchensteuer. Es bleiben 2.333,25 € netto.

2. Mit Kirchensteuer. Bei 4.000 € brutto in Klasse I und 9 % Kirchensteuer fallen 47,20 € Kirchensteuer im Monat an. Das Netto sinkt von 2.605,50 € auf 2.558,30 €.

3. Ehepaar, 4.000 € und 2.000 € brutto. Mit Klassenkombination IV/IV ergeben sich 2.605,50 € und 1.476,83 €, zusammen 4.082,33 €. Mit III für die Person mit 4.000 € (netto 2.928,17 €) und V für die mit 2.000 € (netto 1.266,92 €) sind es zusammen 4.195,09 €. Das sind 112,76 € mehr im Monat. Die Jahressteuer ist dadurch aber nicht niedriger: Der Unterschied wird mit der Steuererklärung ausgeglichen und kann zu einer Nachzahlung führen.

Steuerklassen im Vergleich

Die Klasse bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer im Laufe des Jahres einbehalten wird. Die endgültige Steuerschuld wird erst in der Einkommensteuerveranlagung festgelegt. Die Klassen sind in § 38b EStG geregelt. Für 3.500 € brutto, 2,9 % Zusatzbeitrag und ohne Kinder liefert der Rechner:

KlasseLohnsteuerNetto
I405,50 €2.333,25 €
II (Alleinerziehende)305,25 €2.433,50 €
III110,17 €2.628,58 €
IV405,50 €2.333,25 €
V779,33 €1.959,42 €
VI981,08 €1.757,67 €

Klasse IV entspricht rechnerisch Klasse I. Klasse VI gilt für jedes weitere Arbeitsverhältnis und kennt keine Freibeträge, daher der hohe Abzug.

Kinder, Kirchensteuer und Soli

Kinder wirken an zwei Stellen. In der Pflegeversicherung sinkt der Arbeitnehmerbeitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozentpunkte je Kind, solange es unter 25 ist; Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten (§ 55 SGB XI). Bei Kirchensteuer und Soli wird die Bemessungsgrundlage um den Kinderfreibetrag verringert (je Kind 9.756 € bei beiden Elternteilen). Die Lohnsteuer selbst wird dadurch nicht kleiner, hier wirkt das Kindergeld.

Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Steuer, fällt aber nur an, wenn die Lohnsteuer im Jahr 20.350 € übersteigt (in Klasse III 40.700 €). Knapp oberhalb dieser Grenze greift eine Milderung: Der Zuschlag ist auf 11,9 % des Differenzbetrags begrenzt (§ 3 und § 4 SolzG). Die meisten Beschäftigten zahlen deshalb keinen Soli.

Krankenkasse und Zusatzbeitrag

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 %, davon trägt der Arbeitnehmer die Hälfte. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt. Der vom Bundesgesundheitsministerium festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 %. Auch hier zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte.

Bei 3.500 € brutto macht der Unterschied zwischen 1,7 % und 3,6 % Zusatzbeitrag im Rechner knapp 24 € Netto im Monat aus (2.348,17 € gegenüber 2.324,58 €). Den Satz Ihrer Kasse finden Sie auf deren Website oder in der Gehaltsabrechnung.

Typische Fehler und Sonderfälle

  • Verglichen wird häufig das Netto aus Klasse III oder V mit dem Jahresnetto. Der Monatsvorteil kann im Folgejahr als Steuernachzahlung zurückkommen.
  • Das Bruttogehalt im Rechner muss das regelmäßige Monatsbrutto sein. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden anders besteuert und sind nicht eingerechnet.
  • Geldwerte Vorteile, etwa ein Firmenwagen, erhöhen das steuerpflichtige Brutto, ohne dass mehr Geld auf dem Konto ankommt.
  • Bei der Kinderzahl gilt: Ein Kind bringt noch keinen Pflege-Abschlag, erst ab dem zweiten Kind sinkt der Beitrag.
  • Bei Gehältern über der Beitragsbemessungsgrenze steigen die Sozialabgaben nicht mehr proportional, deshalb sind Gehaltssprünge dort netto besonders spürbar.
  • Minijobs und Übergangsbereich (Midijob) haben eigene Abgabenregeln und sind hier nicht abgebildet.

Grenzen des Rechners

Der Rechner nutzt eine vereinfachte Vorsorgepauschale und berücksichtigt weder den Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung in der Vorsorgepauschale noch Freibeträge aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, Faktorverfahren, Sachsens abweichenden Pflegebeitrag, private Krankenversicherung, Altersgrenzen beim Kinderlosenzuschlag, Einmalzahlungen oder Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Abweichungen von der Gehaltsabrechnung sind daher normal.

Weitere Rechner

Die Lohnsteuer allein ermitteln Sie mit dem Lohnsteuer-Rechner, die Klassenwahl für Paare mit dem Steuerklassen-Rechner. Zum Zusammenhang von Brutto-Erhöhung und Netto hilft der Gehaltserhöhung-Rechner. Den Jahressteuerbetrag zeigt der Einkommensteuer-Rechner, Details zum Zuschlag der Soli-Rechner. Für Gehälter im Übergangsbereich gibt es den Midijob-Rechner.

BMF-nahe Schätzung mit Tarif und Beitragsgrenzen 2026. Individuelle Freibeträge, Sachsen-Regelung, Alter, Kassenbeitrag und weitere Abrechnungsmerkmale können das Ergebnis verändern. Keine Steuerberatung.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 32a EStG – Einkommensteuertarif ↗§ 38b EStG – Lohnsteuerklassen ↗§ 3 SolzG 1995 – Freigrenze Solidaritätszuschlag ↗

Häufige Fragen

Wie viel Netto bleibt von 3.000 € brutto?

In Steuerklasse I ohne Kinder und ohne Kirchensteuer rechnet der Rechner mit 2.054,42 € netto im Monat. Davon entfallen 293,08 € auf die Lohnsteuer und 652,50 € auf die Sozialversicherung. Klasse, Kirchensteuer und Zusatzbeitrag können das Ergebnis verändern.

Wie hoch sind die Sozialabgaben 2026?

Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9,3 % Rente, 1,3 % Arbeitslosenversicherung, 7,3 % Krankenversicherung plus halber Zusatzbeitrag und 1,8 % Pflege. Ohne Kinder kommen 0,6 Prozentpunkte Pflege-Zuschlag hinzu. Bei 2,9 % Zusatzbeitrag ergeben sich 21,75 % des Bruttos.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Sie legt fest, bis zu welchem Einkommen Sozialbeiträge berechnet werden. 2026 sind das 101.400 € im Jahr für Renten- und Arbeitslosenversicherung und 69.750 € für Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinausgehendes Gehalt bleibt beitragsfrei.

Warum ist das Netto in Steuerklasse V so niedrig?

Klasse V gleicht aus, dass in Klasse III der Grundfreibetrag und das Splitting zugunsten des Partners genutzt werden. Bei 3.500 € brutto ergibt der Rechner in Klasse V nur 1.959,42 € statt 2.628,58 € in Klasse III. Die Jahressteuer des Paares bleibt davon unberührt.

Lohnt sich die Steuerklasse III und V für Ehepaare?

Sie erhöht das monatliche Netto des Paares, wenn die Einkommen weit auseinanderliegen. Im Beispiel mit 4.000 € und 2.000 € brutto sind es 112,76 € mehr im Monat. Die Jahressteuer ändert das nicht, es kann eine Nachzahlung entstehen.

Wie wirkt sich die Kirchensteuer aufs Netto aus?

Sie beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer. Bei 4.000 € brutto in Klasse I kostet sie 47,20 € im Monat, das Netto sinkt von 2.605,50 € auf 2.558,30 €. Wer aus der Kirche ausgetreten ist, zahlt sie nicht.

Ab wann muss ich Solidaritätszuschlag zahlen?

Erst wenn die Lohnsteuer im Jahr 20.350 € übersteigt, in Steuerklasse III 40.700 €. Darüber steigt der Zuschlag schrittweise auf höchstens 5,5 %. Im Rechner fällt bei 8.000 € brutto in Klasse I erstmals ein kleiner Soli von 13,63 € monatlich an.

Warum weicht meine Gehaltsabrechnung vom Ergebnis ab?

Abrechnungen berücksichtigen Freibeträge, Faktorverfahren, die tatsächliche Kassenbeitragshöhe, Sachsen-Regelung, Einmalzahlungen und Altersvorsorge. Der Rechner nutzt dagegen Standardannahmen und eine vereinfachte Vorsorgepauschale. Kleine Abweichungen von wenigen bis einigen Dutzend Euro sind normal.

Welcher Zusatzbeitrag gilt für meine Krankenkasse?

Jede Kasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Der Durchschnittswert für 2026 beträgt 2,9 %. Den genauen Satz entnehmen Sie der Website Ihrer Kasse oder der Gehaltsabrechnung. Der Rechner bietet 1,7 %, 2,9 % und 3,6 % zur Auswahl.

Wie wirken Kinder auf das Nettogehalt?

Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Pflegebeitrag um 0,25 Prozentpunkte je Kind. Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr. Zudem werden Kirchensteuer und Soli aus einer um den Kinderfreibetrag verminderten Steuer berechnet, die Lohnsteuer selbst nicht.