Kurz erklärt
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kindern, bei denen innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird, dauert die Frist nach der Geburt zwölf Wochen (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG).
Vor der Geburt dürfen Sie weiterarbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Nach der Geburt gilt dagegen ein Beschäftigungsverbot, über das Sie nicht selbst verfügen können. Der Rechner liefert aus dem Termin den ersten Tag, den Termin selbst und das voraussichtliche Fristende.
So wird gerechnet
Ende = Entbindungstermin + 56 Tage (Standard) bzw. + 84 Tage (verlängerte Frist)
Der Rechner geht vom ärztlich oder von der Hebamme bescheinigten Termin aus, denn § 3 Abs. 1 MuSchG knüpft die Frist vor der Geburt daran. Das Ende ermittelt er ebenfalls ab diesem Termin. Rechtlich zählt für die Zeit nach der Geburt der tatsächliche Geburtstag. Der Rechner zeigt deshalb das Ende, das sich ergibt, wenn das Kind genau zum Termin oder innerhalb der Schutzfrist davor zur Welt kommt.
Warum das so aufgeht: Kommt das Kind früher, werden die vor der Geburt nicht genommenen Tage an die Zeit danach angehängt. Geburtstag plus acht Wochen plus die ausgefallenen Tage ergibt wieder Termin plus 56 Tage. Das Fristende bleibt damit gleich. Kommt das Kind später, verschiebt es sich nach hinten, weil die acht Wochen erst ab dem tatsächlichen Geburtstag laufen.
Fristen für verschiedene Termine
| Entbindungstermin | Frist nach der Geburt | Mutterschutz beginnt | Voraussichtliches Ende |
|---|---|---|---|
| 31. Dezember 2026 | 8 Wochen | 19. November 2026 | 25. Februar 2027 |
| 4. Januar 2027 | 8 Wochen | 23. November 2026 | 1. März 2027 |
| 15. März 2027 | 8 Wochen | 1. Februar 2027 | 10. Mai 2027 |
| 20. Juli 2027 | 12 Wochen | 8. Juni 2027 | 12. Oktober 2027 |
Alle Werte stammen aus dem Rechner. Der Beginn liegt immer genau 42 Tage vor dem Termin und damit auf demselben Wochentag.
Beispielrechnungen
1. Regelfall. Der Entbindungstermin ist Montag, der 15. März 2027. Der Mutterschutz beginnt am Montag, dem 1. Februar 2027, und endet voraussichtlich am Montag, dem 10. Mai 2027. Insgesamt sind das 14 Wochen.
2. Zwillinge. Der Termin ist Dienstag, der 20. Juli 2027, und die Option „Früh-/Mehrlingsgeburt“ ist gewählt. Die Frist beginnt am 8. Juni 2027 und endet am 12. Oktober 2027. Das sind sechs Wochen davor und zwölf Wochen danach, zusammen 18 Wochen.
3. Das Kind kommt früher. Der Termin ist der 4. Januar 2027, geboren wird am 14. Dezember 2026. Der Mutterschutz hat am 23. November 2026 begonnen. Bis zur Geburt sind 21 der 42 Tage vergangen, die übrigen 21 werden angehängt. Nach der Geburt bleiben 56 + 21 = 77 Tage, die Frist endet also am 1. März 2027 – genau an dem Tag, den der Rechner für den Termin ausweist.
Arbeiten und Verbote in der Schutzfrist
Vor der Geburt entscheiden Sie selbst, ob Sie bis zum Termin arbeiten. Der Arbeitgeber darf das nicht verlangen. Fehlt Ihre ausdrückliche Erklärung, darf er Sie in den letzten sechs Wochen nicht beschäftigen. Nach der Geburt ist das Verbot zwingend. Eine Ausnahme gibt es nach § 3 Abs. 3 MuSchG nur für Schülerinnen und Studentinnen, die auf eigenen Wunsch an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Verstirbt das Kind, kann die Frau nach Ablauf von mindestens zwei Wochen auf eigenen ausdrücklichen Wunsch wieder arbeiten, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
Gestaffelte Frist nach einer Fehlgeburt
Für Fehlgeburten sieht § 3 Abs. 5 MuSchG gestaffelte Schutzfristen vor, die auf der Schwangerschaftswoche beruhen:
- ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen,
- ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen,
- ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen.
Betroffene können früher an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn sie dies ausdrücklich erklären. Die Erklärung lässt sich jederzeit widerrufen. Der Rechner bildet diese Fälle nicht ab, da hier kein Entbindungstermin zugrunde liegt.
Geld in der Schutzfrist
Gesetzlich Versicherte erhalten von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld für die Schutzfristen und den Entbindungstag. Es beträgt höchstens 13 € je Kalendertag und bemisst sich am durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (§ 24i SGB V). Den Rest bis zum bisherigen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 MuSchG).
Ein Rechenbeispiel: Liegt das durchschnittliche Netto bei 60 € je Kalendertag, zahlt die Kasse 13 € und der Arbeitgeber 47 €. Frauen ohne gesetzliche Mitgliedschaft erhalten einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 19 Abs. 2 MuSchG) und daneben den Arbeitgeberzuschuss. Für die Auszahlung vor der Geburt verlangt die Kasse ein Zeugnis von Arzt oder Hebamme über den Termin.
Kündigungsschutz
Nach § 17 MuSchG darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Dasselbe gilt vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche. Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft wissen, oder Sie informieren ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich, und zwar schriftlich mit Angabe des Grundes.
Typische Fehler und Sonderfälle
- Der Termin wird mit dem Geburtstag verwechselt: Das Fristende hängt nach der Geburt vom tatsächlichen Geburtstag ab, der Beginn immer vom Termin.
- Kommt das Kind nach dem Termin, verlängert sich der Mutterschutz. Die Tage zwischen Termin und Geburt kommen zu den acht Wochen hinzu.
- Die 12-Wochen-Frist bei Frühgeburt gilt nach dem Familienportal bei einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm. Bei Behinderung gilt sie nur auf Antrag.
- Wird ein Kind vor Beginn der Schutzfrist geboren, werden die gesamten 42 Tage vor dem Termin an die Frist nach der Geburt angehängt.
- Der Entbindungstermin ändert sich bei einer späteren Untersuchung. Maßgeblich ist der bescheinigte Termin.
- Selbstständige Frauen fallen in der Regel nicht unter das Mutterschutzgesetz. Das Gesetz gilt für Beschäftigte, Auszubildende und einige weitere Gruppen.
Grenzen des Rechners
Der Rechner kennt nur den errechneten Termin und die Wahl zwischen acht und zwölf Wochen. Er berücksichtigt weder den tatsächlichen Geburtstag noch eine verspätete oder sehr frühe Geburt, auch nicht Fehlgeburten, individuelle Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft, Höhe von Mutterschaftsgeld und Zuschuss oder Sonderregeln für einzelne Berufsgruppen. Die Angaben ersetzen keine Auskunft von Krankenkasse oder Arbeitgeber.
Weitere Rechner
Den Entbindungstermin ermitteln Sie mit dem Geburtstermin-Rechner, die aktuelle Woche zeigt der SSW-Rechner. Für die Zeit nach der Schutzfrist helfen der Elterngeld-Rechner und der Elternzeit-Rechner. Beliebige Zeiträume rechnet der Tage-Rechner.
Bei Geburt vor/nach dem Termin verschiebt sich das Fristende (insgesamt bleiben mind. 14 Wochen). Keine Rechtsberatung.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 3 MuSchG – Schutzfristen vor und nach der Entbindung ↗§ 17 MuSchG – Kündigungsverbot ↗§ 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld ↗
Häufige Fragen
Wann beginnt der Mutterschutz?
Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, also 42 Tage davor. Maßgeblich ist der Termin, den Arzt oder Hebamme bescheinigen. Bei einem Termin am 15. März 2027 ist der erste Tag der 1. Februar 2027.
Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?
Acht Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kindern, bei denen innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird, sind es zwölf Wochen. Bei Behinderung gilt die Verlängerung auf Antrag.
Was passiert, wenn das Baby früher kommt?
Die Tage, die vor der Geburt nicht genommen werden konnten, werden an die Frist nach der Geburt angehängt. Das Fristende bleibt dadurch beim Termin plus acht Wochen, die Gesamtdauer von mindestens 14 Wochen bleibt erhalten.
Und wenn das Baby nach dem Termin kommt?
Dann verlängert sich der Mutterschutz. Die acht Wochen nach der Geburt bleiben in voller Länge bestehen, und die Tage zwischen Termin und Geburt kommen hinzu. Die Frist vor der Geburt wird nicht gekürzt.
Darf ich in der Schutzfrist vor der Geburt arbeiten?
Ja, wenn Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung können Sie jederzeit widerrufen, und der Arbeitgeber darf sie nicht verlangen. Nach der Geburt ist Arbeit dagegen verboten, abgesehen von Ausnahmen für Schülerinnen und Studentinnen.
Wie viel Geld bekomme ich im Mutterschutz?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt höchstens 13 € je Kalendertag Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate als Zuschuss. Ohne gesetzliche Mitgliedschaft gibt es einmalig höchstens 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Wie lange gilt der Kündigungsschutz?
Während der Schwangerschaft und mindestens bis vier Monate nach der Entbindung. Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft wissen, oder Sie teilen sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mit.
Gibt es Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?
Ja, gestaffelt nach der Schwangerschaftswoche: ab der 13. Woche bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs, ab der 20. bis zu acht Wochen. Sie können erklären, dass Sie früher wieder arbeiten möchten.
Gilt der Mutterschutz auch für Selbstständige?
In der Regel nicht, denn das Mutterschutzgesetz gilt vor allem für Beschäftigte und Auszubildende. Ob und welche Leistungen Selbstständige erhalten, hängt von der Krankenversicherung und einem eventuellen Krankengeldanspruch ab. Fragen Sie dazu Ihre Krankenkasse.