Kurz erklärt
Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 259 € pro Monat, unabhängig davon, das wievielte Kind es ist. Bei einem Kind sind das 3.108 € im Jahr, bei zwei Kindern 6.216 €. Gezahlt wird es unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Steuerlich gibt es daneben die Kinderfreibeträge: 2026 insgesamt 9.756 € je Kind (4.878 € je Elternteil). Kindergeld und Freibeträge erhalten Eltern nie doppelt. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung von Amts wegen, was günstiger ist. Bei mittleren Einkommen ist es meist das Kindergeld, bei hohen Einkommen der Freibetrag. Der Rechner nennt das Kindergeld und zeigt die Steuerersparnis durch den Freibetrag im Vergleich.
So wird gerechnet
Steuervorteil = Steuer(zvE) − Steuer(zvE − Freibetrag)
Freibetrag günstiger, wenn Steuervorteil > anzurechnendes Kindergeld
Grundlage sind §§ 62 ff. EStG für das Kindergeld und § 31 EStG für die Günstigerprüfung. Der Freibetrag setzt sich aus dem Kinderfreibetrag (3.414 €) und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (1.464 €) je Elternteil zusammen, § 32 Abs. 6 EStG. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich beide Beträge, also 6.828 € und 2.928 €.
Die Steuer berechnet der Rechner nach dem Tarif 2026 aus § 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 €). Bei Zusammenveranlagung wird das Einkommen nach dem Splittingverfahren halbiert. Mit der Auswahl „Hälftiger Freibetrag“ werden nur 4.878 € Freibetrag und die Hälfte des Kindergeldes gegeneinander gestellt, wie bei getrennt veranlagten Eltern.
Wann der Freibetrag günstiger ist
Die Tabelle zeigt Ausgaben des Rechners für ein Kind bei Zusammenveranlagung (voller Freibetrag 9.756 €) im Vergleich zum Kindergeld von 3.108 € im Jahr. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind darin nicht enthalten.
| Zu versteuerndes Einkommen (zusammen) | Tarifliche Steuerersparnis | Kindergeld pro Jahr | Günstiger |
|---|---|---|---|
| 40.000 € | 2.224 € | 3.108 € | Kindergeld |
| 80.000 € | 3.006 € | 3.108 € | Kindergeld |
| 120.000 € | 3.682 € | 3.108 € | Freibetrag |
| 140.000 € | 4.020 € | 3.108 € | Freibetrag |
| 160.000 € | 4.098 € | 3.108 € | Freibetrag |
Ab etwa 160.000 € steigt der Vorteil nicht weiter, weil dann bereits der Spitzensteuersatz von 42 % auf den ganzen Freibetrag wirkt.
Beispielrechnungen
- Ein Kind, Ehepaar, 50.000 € zvE: Kindergeld 259 € monatlich, 3.108 € jährlich. Der Freibetrag brächte 2.498 € Steuerersparnis. Das Kindergeld ist günstiger, es bleibt bei der Auszahlung.
- Zwei Kinder, Ehepaar, 90.000 € zvE: Kindergeld 518 € monatlich, 6.216 € jährlich. Die Freibeträge (19.512 €) ersparen 6.184 € Steuer, also 32 € weniger. Das Kindergeld bleibt knapp vorn.
- Drei Kinder, Ehepaar, 120.000 € zvE: Kindergeld 777 € monatlich, 9.324 € jährlich. Die Freibeträge (29.268 €) ersparen 10.550 € Steuer. Der Freibetrag ist günstiger; das Finanzamt rechnet das erhaltene Kindergeld an, sodass 1.226 € Vorteil bleiben.
Wer Kindergeld bekommt und wie lange
Nach § 32 EStG wird ein Kind bis zum 18. Geburtstag berücksichtigt, danach nur unter Bedingungen:
- bis 21 Jahre, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist;
- bis 25 Jahre bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Abschnitten;
- ohne Altersgrenze bei Behinderung, wenn diese vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann.
Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium zählt das Kind nur noch, wenn es nicht erwerbstätig ist; eine Tätigkeit bis 20 Wochenstunden ist unschädlich.
Antrag, Auszahlung und Rückwirkung
Der Antrag ist kostenlos und geht an die Familienkasse; mit BundID ist er online möglich. Nach Angabe der Bundesagentur dauert die Bearbeitung bis zu sechs Wochen, rückwirkend wird für höchstens sechs Monate gezahlt. Bestehende Ansprüche werden bei Erhöhungen automatisch angepasst. Für 2026 ist daher kein neuer Antrag nötig, wenn bereits Kindergeld fließt. Ändert sich die Lage des Kindes (Ausbildungsende, Umzug ins Ausland, eigene Einkünfte), muss das der Familienkasse mitgeteilt werden.
Typische Fehler und Sonderfälle
- Kindergeld und Freibetrag werden nicht addiert. Der Steuervorteil des Freibetrags wird um das erhaltene Kindergeld gekürzt.
- Getrennte Eltern: Das Kindergeld erhält grundsätzlich, wer das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der Freibetrag steht jedem Elternteil zur Hälfte zu; die Hälfte kann unter Bedingungen übertragen werden.
- Ein Wegfall der Ausbildungsvoraussetzung wird oft zu spät gemeldet; Rückforderungen sind die Folge.
- Ein Kind mit Behinderung braucht einen Nachweis des Zeitpunkts der Behinderung.
- Auslandsfälle: Familienleistungen anderer Staaten werden angerechnet.
- Nach einem Jahresende lohnt der Blick in den Steuerbescheid, ob die Günstigerprüfung wie erwartet ausfiel.
Grenzen des Rechners
Der Rechner nutzt den Grundtarif 2026 und das Splittingverfahren, aber ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Übertragungen des Freibetrags, Auslandsfälle und die Altersgrenzen. Er ermittelt die Tarifsteuer aus dem eingegebenen zu versteuernden Einkommen; Sonderausgaben und Freibeträge müssen darin bereits berücksichtigt sein. Verbindlich ist der Steuerbescheid.
Weitere Rechner
Den Freibetrag allein berechnet der Kinderfreibetrag-Rechner. Die Steuer ermitteln Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner, Zuschläge mit dem Soli-Rechner und dem Kirchensteuer-Rechner. Für Geringverdiener lohnt der Kinderzuschlag-Rechner, rund um die Geburt der Elterngeld-Rechner.
Die Günstigerprüfung bildet den Einkommensteuertarif 2026 ab. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, ausländische Familienleistungen und Übertragungsfälle können das Ergebnis verändern; verbindlich ist der Steuerbescheid.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: BMF – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 ↗§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder ↗§ 31 EStG – Familienleistungsausgleich ↗
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
259 € pro Kind und Monat, also 3.108 € im Jahr. Der Betrag ist für alle Kinder gleich, es gibt keine Staffelung nach der Kinderzahl. Seit 1. Januar 2026 gilt er, zuvor waren es 255 €.
Muss ich die Erhöhung beantragen?
Nein. Wenn Sie bereits Kindergeld beziehen, zahlt die Familienkasse den höheren Betrag automatisch. Einen neuen Antrag brauchen Sie nur für ein neues Kind oder wenn sich die Anspruchsgrundlage ändert.
Was ist die Günstigerprüfung?
Das Finanzamt vergleicht bei der Steuerveranlagung automatisch, ob Kindergeld oder die Kinderfreibeträge mehr entlasten. Ist der Freibetrag besser, wird das erhaltene Kindergeld der Steuer hinzugerechnet. Ein eigener Antrag ist nicht nötig.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Insgesamt 9.756 € je Kind: Je Elternteil 3.414 € Kinderfreibetrag und 1.464 € Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Bei Zusammenveranlagung stehen beiden Eltern zusammen 9.756 € zu.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Freibetrag?
Das hängt von Veranlagung, Kinderzahl und Zuschlägen ab. Nach dem Rechner (ohne Soli) liegt die Schwelle bei einem Kind und Zusammenveranlagung zwischen 80.000 € und 120.000 € zu versteuerndem Einkommen.
Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld?
Grundsätzlich bis 18. Danach bis 21 bei Arbeitsuche und bis 25 bei Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst. Bei Behinderung, die vor 25 eintrat, kann der Anspruch unbefristet bestehen.
Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?
Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium nur bis 20 Wochenstunden, sonst entfällt der Anspruch. Vor dem ersten Abschluss ist die Erwerbstätigkeit nicht begrenzt.
Wie lange wird Kindergeld rückwirkend gezahlt?
Für höchstens sechs Monate vor dem Antragsmonat. Wer den Antrag nach der Geburt lange aufschiebt, verliert also Zahlungen. Stellen Sie den Antrag deshalb zeitnah bei der Familienkasse.
Wer bekommt das Kindergeld bei getrennten Eltern?
Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil erhält es nicht, kann aber Unterhaltspflichten haben. Beim Wechselmodell wird einer der Eltern bestimmt, notfalls entscheidet das Familiengericht.
Was kostet der Antrag auf Kindergeld?
Nichts. Die Beantragung bei der Familienkasse ist kostenlos. Kostenpflichtige Vermittler sind unnötig; die Bundesagentur für Arbeit warnt ausdrücklich vor solchen Angeboten.