Rechnercenter
Start › Beruf & Arbeit › Elternzeit-Rechner
Beruf & Arbeit

Elternzeit-Rechner

Der Rechner ermittelt aus Geburtsdatum, Beginn und Dauer das Ende Ihrer Elternzeit und den Tag, bis zu dem die Anmeldung beim Arbeitgeber eingegangen sein muss. Zusätzlich zeigt er den 3. und 8. Geburtstag des Kindes als Eckpunkte Ihres Anspruchs.

1–36 Monate
Monate

Eigene Werte eintragen, dann berechnen.

Kurz erklärt

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Der Anspruch besteht nach § 15 Abs. 2 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zu 24 Monate davon können Sie auf die Zeit zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr übertragen. Beantragen müssen Sie die Elternzeit nicht, Sie melden sie in Textform bei Ihrem Arbeitgeber an. Die Frist beträgt 7 Wochen vor dem Beginn, wenn die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag liegt, und 13 Wochen für Zeiten zwischen dem dritten und achten Geburtstag (§ 16 Abs. 1 BEEG). Maßgeblich ist, dass die Anmeldung rechtzeitig beim Arbeitgeber eintrifft.

So wird gerechnet

Ende = Beginn + Monate − 1 Tag
Anmeldung spätestens = Beginn − (7 bzw. 13 Wochen)

Der Rechner setzt Beginn und Dauer in Kalendermonaten an: Er addiert die Monate zum Beginn und zieht einen Tag ab. Beginnt die Elternzeit am 11. Januar 2027 und dauert 12 Monate, endet sie am 10. Januar 2028. Die Anmeldefrist rechnet er in Wochen vom Beginn zurück. Liegt der Beginn vor dem dritten Geburtstag, setzt er 7 Wochen an, sonst 13 Wochen. Ohne Eingabe eines Beginns nimmt er den Geburtstag des Kindes als Startdatum.

Rechtsgrundlage sind § 15 BEEG (Anspruch und Dauer) und § 16 BEEG (Anmeldung und Fristen). Ein Hinweis erscheint, wenn der Anmeldetag bereits in der Vergangenheit liegt oder das berechnete Ende nach dem achten Geburtstag liegt.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

RegelInhaltNorm
Anspruchbis zum dritten Lebensjahr des Kindes§ 15 Abs. 2 BEEG
Übertragungbis zu 24 Monate zwischen drittem und achtem Lebensjahr§ 15 Abs. 2 BEEG
Anmeldefrist vor dem 3. Geburtstagspätestens 7 Wochen vor Beginn§ 16 Abs. 1 BEEG
Anmeldefrist 3. bis 8. Geburtstagspätestens 13 Wochen vor Beginn§ 16 Abs. 1 BEEG
Bindung bei Anmeldung vor dem 3. GeburtstagZeiträume für zwei Jahre verbindlich festlegen§ 16 Abs. 1 BEEG
Aufteilunghöchstens drei Abschnitte je Elternteil§ 16 Abs. 1 BEEG
Teilzeit während der Elternzeitim Monatsdurchschnitt höchstens 32 Wochenstunden§ 15 Abs. 4 BEEG
Kündigungsschutz abfrühestens 8 Wochen (bis 3. Geburtstag) bzw. 14 Wochen (3. bis 8. Geburtstag) vor Beginn§ 18 BEEG

Beispielrechnungen

Beispiel 1: Ein Jahr direkt nach dem Mutterschutz. Das Kind wird am 10. November 2026 geboren, die Elternzeit soll am 11. Januar 2027 beginnen und 12 Monate dauern. Der Rechner nennt den Zeitraum 11. Januar 2027 bis 10. Januar 2028 und als späteste Anmeldung den 23. November 2026 (7 Wochen vorher). Der dritte Geburtstag ist der 10. November 2029, der achte der 10. November 2034.

Beispiel 2: Zwei Jahre am Stück. Gleiche Eckdaten, aber 24 Monate: Die Elternzeit läuft vom 11. Januar 2027 bis 10. Januar 2029. Die Anmeldefrist bleibt der 23. November 2026, weil der Beginn vor dem dritten Geburtstag liegt. Das Ende liegt ebenfalls vor dem dritten Geburtstag, es wird nichts übertragen.

Beispiel 3: Beginn nach dem dritten Geburtstag. Das Kind ist am 12. April 2024 geboren, die Elternzeit beginnt am 1. Mai 2027 und dauert 12 Monate (bis 30. April 2028). Da der Beginn nach dem dritten Geburtstag liegt, gilt die 13-Wochen-Frist: Die Anmeldung muss spätestens am 30. Januar 2027 beim Arbeitgeber sein. Der achte Geburtstag ist der 12. April 2032.

Anmeldung beim Arbeitgeber

Elternzeit muss nicht genehmigt werden. Es genügt die Mitteilung in Textform, etwa als E-Mail oder als Brief ohne Unterschrift (so beschreibt es das Familienportal). Praktisch sinnvoll sind konkrete Datumsangaben für Beginn und Ende sowie eine Empfangsbestätigung des Arbeitgebers. Nehmen Sie die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag, müssen Sie bei der Anmeldung zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Sie Elternzeit nehmen wollen. Diese Festlegung ist bindend.

Beide Eltern können Elternzeit nehmen, einzeln oder gemeinsam (§ 15 Abs. 3 BEEG). Jeder Elternteil darf seine Zeit auf bis zu drei Abschnitte verteilen. Einen dritten Abschnitt zwischen drittem und achtem Geburtstag kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Kündigungsschutz, Urlaub und Teilzeit

Kündigung: Ab der Anmeldung, frühestens 8 Wochen vor Beginn (bei Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag frühestens 14 Wochen vorher), und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 18 BEEG).

Urlaub: Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das gilt nicht in Monaten, in denen Sie in Teilzeit arbeiten. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit ist nach der Rückkehr im laufenden oder im folgenden Jahr zu gewähren (§ 17 BEEG).

Teilzeit: In der Elternzeit dürfen Sie im Monatsdurchschnitt bis zu 32 Wochenstunden arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Für Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber gelten eigene Antragsfristen, 7 Wochen bis zum dritten und 13 Wochen ab dem dritten Geburtstag.

Typische Fehler und Sonderfälle

  • Die Frist gilt für den Zugang beim Arbeitgeber, nicht für das Absendedatum. Eine am letzten Tag abgeschickte Mail kann zu spät sein.
  • Bei Beginn nach dem dritten Geburtstag verwechseln viele die 7-Wochen- mit der 13-Wochen-Frist.
  • Die Festlegung für die ersten zwei Jahre ist verbindlich. Spätere Änderungen brauchen in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Mehr als drei Abschnitte je Elternteil sind nicht vorgesehen. Wer kurz stückelt, riskiert Ablehnung.
  • Elternzeit ist nicht Elterngeld: Das Elterngeld hat eigene Bezugszeiten und Regeln, siehe den Elterngeld-Rechner.
  • Das Anspruchsende wird im Gesetz mit der Vollendung des Lebensjahres beschrieben. Planen Sie rund um die Geburtstage mit Puffer und klären Sie Grenzfälle mit Arbeitgeber oder Beratungsstelle.
  • Ausnahmefälle wie Adoption, Frühgeburt oder Pflege durch Großeltern (§ 15 Abs. 1a BEEG) haben eigene Regeln, die der Rechner nicht abbildet.

Grenzen des Rechners

Der Rechner prüft keine Anspruchsvoraussetzungen wie das Zusammenleben mit dem Kind. Er kennt keine Aufteilung in mehrere Abschnitte, keine Teilzeit, keine Adoption und keine Sonderfristen. Er nutzt für alle Kinder die aktuellen Fristen von 7 und 13 Wochen. Verbindlich sind allein Gesetz, Arbeitsvertrag und die Auskunft Ihres Arbeitgebers.

Weitere Rechner

Für die Finanzierung der Auszeit hilft der Elterngeld-Rechner. Den Zeitpunkt der Geburt grenzen Sie mit dem Geburtstermin-Rechner ein. Wie sich Ihr Jahresurlaub bei Teilzeit verändert, zeigt der Urlaubstage-Rechner für Teilzeit. Fristen in Kalendertagen und Wochen ermitteln Sie mit dem Tage-Rechner, Werktage mit dem Arbeitstage-Rechner.

Transparente Rechenhilfe auf Basis eigener Eingaben. Keine Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit ↗§ 16 BEEG – Inanspruchnahme der Elternzeit ↗§ 17 BEEG – Urlaub ↗

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zu 24 Monate davon lassen sich auf die Zeit zwischen drittem und vollendetem achtem Lebensjahr übertragen (§ 15 Abs. 2 BEEG). Beide Elternteile haben jeweils einen eigenen Anspruch.

Bis wann muss ich Elternzeit anmelden?

Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag spätestens 7 Wochen vor Beginn, für Zeiten zwischen drittem und achtem Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Anmeldung muss dem Arbeitgeber bis dahin zugegangen sein.

Muss der Arbeitgeber die Elternzeit genehmigen?

Nein. Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, der nicht genehmigt werden muss. Sie melden sie fristgerecht in Textform an. Nur bei einzelnen Punkten, etwa einem dritten Abschnitt nach dem dritten Geburtstag, kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.

Reicht eine E-Mail für die Anmeldung?

Ja, verlangt wird Textform. Nach Angaben des Familienportals genügt ein Brief ohne Unterschrift oder eine E-Mail. Bewahren Sie Versandnachweis und möglichst eine Empfangsbestätigung auf, denn im Streitfall zählt der Zugang beim Arbeitgeber.

Kann ich die Elternzeit aufteilen?

Ja, jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen. Einen dritten Abschnitt zwischen drittem und achtem Geburtstag kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 BEEG).

Wie lange bin ich an meine Planung gebunden?

Melden Sie die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag an, müssen Sie zugleich festlegen, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Sie sie nehmen wollen. Diese Festlegung ist verbindlich. Änderungen gehen meist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber.

Darf ich während der Elternzeit arbeiten?

Ja, in Teilzeit mit durchschnittlich höchstens 32 Wochenstunden im Monat (§ 15 Abs. 4 BEEG). Für Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber gelten eigene Antragsfristen, bei einem anderen Arbeitgeber ist dessen Zustimmung nötig.

Wann beginnt der Kündigungsschutz?

Frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag frühestens 14 Wochen vorher. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Ausnahmen kann nur die zuständige Landesbehörde zulassen (§ 18 BEEG).

Verfällt mein Urlaub in der Elternzeit?

Der Arbeitgeber darf den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, aber nicht in Monaten mit Teilzeitarbeit. Resturlaub aus der Zeit davor muss er im laufenden oder im folgenden Jahr gewähren (§ 17 BEEG).

Kann ich Elternzeit vorzeitig beenden oder verlängern?

Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung ist in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sonderregeln, etwa bei der Geburt eines weiteren Kindes oder besonderer Härte, nennt § 16 BEEG. Prüfen Sie Ihren Einzelfall vorab mit dem Arbeitgeber.