Kurz erklärt
Die Einkommensteuer wird nicht mit einem festen Satz erhoben, sondern nach einem Tarif, dessen Satz mit dem Einkommen steigt. Für 2026 bleiben in der Grundtabelle 12.348 € zu versteuerndes Einkommen (zvE) steuerfrei. Darüber steigt der Grenzsteuersatz auf bis zu 42 %, ab 277.826 € gilt 45 %. Bei 45.000 € zvE beträgt die tarifliche Steuer 8.835 €, das sind im Schnitt 19,6 %, während auf den nächsten Euro rund 33,6 % entfallen. Ehepaare mit Zusammenveranlagung rechnen mit der Splittingtabelle. Der Rechner setzt das zvE voraus, nicht das Bruttogehalt.
So wird gerechnet
Grundlage ist § 32a Abs. 1 EStG in der Fassung für den Veranlagungszeitraum 2026. Das zvE wird zunächst auf volle Euro abgerundet, die Steuer anschließend ebenfalls auf volle Euro. Je nach Zone gilt:
Bei der Splittingtabelle (§ 32a Abs. 5 EStG) wird die Steuer für das halbe gemeinsame zvE berechnet und verdoppelt. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Steuer, höchstens aber 11,9 % des Betrags über der Freigrenze (§ 3 und § 4 SolzG). Die Kirchensteuer setzt der Rechner als 8 oder 9 % der tariflichen Steuer an. Den Grenzsteuersatz ermittelt er aus dem Steuerunterschied bei 1.000 € mehr Einkommen.
Tarifwerte 2026 im Überblick
Ausgaben des Rechners für die Grundtabelle (tarifliche Steuer ohne Soli und Kirchensteuer):
| zvE | Steuer | Durchschnittssatz | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|---|
| 12.348 € | 0 € | 0 % | 14,9 % |
| 20.000 € | 1.570 € | 7,9 % | 24,9 % |
| 30.000 € | 4.217 € | 14,1 % | 28,3 % |
| 45.000 € | 8.835 € | 19,6 % | 33,6 % |
| 60.000 € | 14.233 € | 23,7 % | 38,7 % |
| 69.878 € | 18.213 € | 26,1 % | 42 % |
| 150.000 € | 51.864 € | 34,6 % | 42 % |
| 300.000 € | 115.529 € | 38,5 % | 45 % |
Der Grenzsteuersatz von 14,9 % bei 12.348 € ergibt sich, weil der Rechner den Steuerunterschied für die nächsten 1.000 € betrachtet.
Beispielrechnungen
- Single mit 45.000 € zvE: Tarifliche Steuer 8.835 €, Soli entfällt, da die Freigrenze von 20.350 € nicht erreicht wird. Mit 9 % Kirchensteuer (795,15 €) sind es 9.630,15 €; bei 8 % (706,80 €) 9.541,80 €.
- Single mit 80.000 € zvE: Tarifliche Steuer 22.464 €. Der Soli beträgt wegen der Milderungszone nur 251,57 € (11,9 % von 2.114 €), also nicht 5,5 %. Gesamt: 22.715,57 €.
- Ehepaar mit 80.000 € gemeinsamem zvE: Splittingtabelle, Steuer 14.418 €, Soli entfällt. Gegenüber der Einzelveranlagung des gesamten Betrags (22.464 €) wäre das ein Unterschied von 8.046 €. Dieser Vergleich zeigt den maximalen Effekt, wenn nur ein Partner verdient.
Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz
Der Durchschnittssteuersatz teilt die gesamte tarifliche Steuer durch das zvE und beschreibt die tatsächliche Belastung. Der Grenzsteuersatz gibt an, wie stark der nächste Euro belastet wird. Er ist die richtige Größe für Fragen wie: Was bleibt von einer Gehaltserhöhung, einem Nebenverdienst oder einer zusätzlichen Werbungskostenposition? Ein höherer Satz wirkt nur auf den Teil, der in die höhere Zone fällt. Eine Gehaltserhöhung führt daher nie zu weniger Netto.
Zusammenveranlagung und Splitting
Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden, werden mit ihren Einkünften zusammengerechnet. Die Splittingtabelle verdoppelt die Steuer auf das halbe gemeinsame Einkommen. Dadurch bleibt der Grundfreibetrag zweimal erhalten und die Progression wird gedämpft. Der Vorteil wächst mit dem Einkommensgefälle der Partner und ist bei gleich hohen Einkommen null. Im Rechner genügt es, das gemeinsame zvE einzugeben und die Splittingtabelle zu wählen.
Vom Bruttogehalt zum zu versteuernden Einkommen
Der Tarif wird nie auf das Bruttogehalt angewendet. Zwischen Einnahmen und zvE liegen unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen und gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge. Wer nur das Gehalt kennt, sollte das zvE zunächst schätzen, etwa aus dem Steuerbescheid des Vorjahres oder einer Vorab-Berechnung. Das monatliche Nettogehalt bestimmt der Brutto-Netto-Rechner, Abzüge pro Monat zeigt der Lohnsteuer-Rechner.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Der Soli fällt nur an, wenn die Einkommensteuer 20.350 € (Splitting: 40.700 €) übersteigt. Danach steigt er in einer Milderungszone, bis er 5,5 % der Steuer erreicht. Die Kirchensteuer wird von den Ländern geregelt: 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, in den übrigen Ländern 9 %. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die nach § 51a EStG unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ermittelt wird. Einzelheiten dazu zeigen der Soli-Rechner und der Kirchensteuer-Rechner.
Typische Fehler und Sonderfälle
- Das Bruttogehalt statt des zvE einzutragen führt zu einer deutlich zu hohen Steuer.
- Das zvE ist einmal im Jahr zu betrachten, nicht pro Monat. Monatswerte vorher auf 12 Monate hochrechnen.
- Der Höchstsatz von 42 % betrifft nur den Teil oberhalb von 69.878 €, nicht das ganze Einkommen.
- Beim Splitting das gemeinsame zvE eingeben, nicht den Wert eines Partners.
- Kinderfreibeträge senken die Bemessungsgrundlage für Soli und Kirchensteuer, nicht den Tarif selbst. Der Rechner bildet das nicht ab.
- Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer fließen in der Regel nicht in das zvE ein und sind hier nicht enthalten.
Grenzen des Rechners
Der Rechner wendet ausschließlich die Tarifformel 2026 an. Er ermittelt kein zvE, kennt keine Kinderfreibeträge, keinen Progressionsvorbehalt, keine außerordentlichen Einkünfte und keine Steuerermäßigungen. Die Kirchensteuer wird pauschal mit 8 oder 9 % der tariflichen Steuer angesetzt, der Soli ohne Kinderfreibeträge. Das Ergebnis ist eine Schätzung, der Steuerbescheid ist maßgeblich.
Weitere Rechner
Welche Steuerklasse zu Ihnen passt, klärt der Steuerklassen-Rechner. Eine mögliche Rückzahlung schätzen Sie im Steuererstattungs-Rechner, den Effekt von Fahrtkosten im Pendlerpauschale-Rechner. Kinderbezogene Leistungen zeigt der Kindergeld-Rechner.
Tarifformel 2026 (§ 32a EStG), ohne Progressionsvorbehalt, außerordentliche Einkünfte oder Ermäßigungen. Keine Steuerberatung.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 32a EStG – Einkommensteuertarif (ab VZ 2026) ↗§ 26b EStG – Zusammenveranlagung von Ehegatten ↗§ 3 SolzG 1995 – Bemessungsgrundlage und Freigrenzen ↗
Häufige Fragen
Ab wann zahlt man 2026 Einkommensteuer?
Steuer fällt an, sobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigt (Einzelveranlagung). Für zusammen veranlagte Ehepaare verdoppelt sich die Grenze durch das Splitting auf 24.696 €.
Wie hoch ist die Einkommensteuer bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen?
In der Grundtabelle 2026 beträgt die tarifliche Steuer 8.835 €, der Durchschnittssteuersatz 19,6 %. Der Grenzsteuersatz liegt bei rund 33,6 %. Soli fällt nicht an. Mit 9 % Kirchensteuer wären es 9.630,15 €.
Ab welchem Einkommen gilt der Spitzensteuersatz von 42 %?
In der Grundtabelle ab 69.879 € zvE, bei Zusammenveranlagung ab dem doppelten Betrag. Er gilt nur für den Teil oberhalb der Grenze, nicht für das gesamte Einkommen.
Ab wann gilt der Steuersatz von 45 %?
Der Satz von 45 % greift 2026 ab einem zvE von 277.826 € in der Grundtabelle. Für Ehepaare mit Splitting liegt die Grenze beim doppelten Wert. Auch er wirkt nur auf den übersteigenden Teil.
Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?
Der Durchschnittssatz ist die gesamte Steuer geteilt durch das zvE. Der Grenzsteuersatz beschreibt die Belastung des nächsten verdienten Euros. Er liegt wegen der Progression immer höher als der Durchschnittssatz, solange der Tarif steigt.
Wird die Einkommensteuer auf das Brutto-Einkommen berechnet?
Nein. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Es entsteht, nachdem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge abgezogen wurden. Der Rechner erwartet diesen Wert bereits als Eingabe.
Wann lohnt sich das Ehegattensplitting?
Es lohnt sich, wenn die Einkommen der Partner verschieden hoch sind. Beispiel: Bei 80.000 € gemeinsamem zvE ergibt das Splitting 14.418 € Steuer. Verdienen beide gleich viel, ist die Steuer mit und ohne Splitting identisch.
Ab welcher Steuer fällt der Solidaritätszuschlag an?
Er fällt an, wenn die Einkommensteuer 20.350 € übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 €. Knapp darüber gilt eine Milderungszone mit höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags, später dann 5,5 % der Steuer.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Sie beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer. Der Rechner setzt den gewählten Satz auf die tarifliche Steuer an und berücksichtigt keine Kinderfreibeträge.
Warum weicht das Ergebnis von meinem Steuerbescheid ab?
Der Rechner nutzt nur den Tarif. Ihr Bescheid berücksichtigt zusätzlich Kinderfreibeträge, Progressionsvorbehalt, außerordentliche Einkünfte, Steuerermäßigungen und Anrechnungen. Auch ein anderes zvE als geschätzt führt zu Abweichungen.