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Finanzen & Recht

Erwerbsminderungsrente-Rechner

Wer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr voll arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Der Rechner schätzt aus Entgeltpunkten, Alter und Art der Erwerbsminderung die monatliche Rente, brutto und nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung. Grundlage sind der Rentenwert von 42,52 € und die Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026.

0–90 Punkte
Steht in der Renteninformation; Ø-Verdiener sammelt ~1 Punkt/Jahr
Punkte
18–65 Jahre
Jahre

Eigene Werte eintragen, dann berechnen.

Rechenweg mit den Voreinstellungen

Durchgerechnet mit den Voreinstellungen des Rechners.

Angaben

Bisherige Entgeltpunkte
25 Punkte
Aktuelles Alter
50 Jahre
Art der Erwerbsminderung
Volle EM (unter 3 Std./Tag arbeitsfähig)

Rechenschritte

  1. 1Bruttorente1.461,8 €
  2. 2Zurechnungszeit (Punkte)13,54
  3. 3KV-/PV-Abzug180,53 €
Ergebnis1.281,27 €

Pro Monat nach KV/PV-Abzug. Mit Zurechnungszeit bis 66: 38,54 Entgeltpunkte, Abschlag 10,8 %.

Kurz erklärt

Die Erwerbsminderungsrente wird wie jede Rente berechnet: Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert, seit dem 1. Juli 2026 42,52 € je Punkt. Hinzu kommt die Zurechnungszeit: Bei Rentenbeginn 2026 wird so gerechnet, als hätten Sie bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten im bisherigen Durchschnitt weiter Beiträge gezahlt. Abgezogen wird ein Abschlag von höchstens 10,8 %. Die volle Rente (Faktor 1,0) gibt es bei weniger als 3 Stunden täglicher Leistungsfähigkeit, die teilweise (Faktor 0,5) bei 3 bis unter 6 Stunden.

So wird gerechnet

Der Rechner nutzt die Rentenformel des § 64 SGB VI:

Zurechnungspunkte = (66,25 − Alter) × Entgeltpunkte ÷ (Alter − 20)
Brutto = (Entgeltpunkte + Zurechnungspunkte) × 0,892 × Rentenartfaktor × 42,52 €
Netto, vor Steuern = Brutto × (1 − 0,1235)

Der Rentenartfaktor beträgt 1,0 (voll) oder 0,5 (teilweise; § 67). Der Zugangsfaktor 0,892 entspricht dem Höchstabschlag von 10,8 % (§ 77). 66,25 sind 66 Jahre und 3 Monate, das Ende der Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 (§ 253a). Als Punkteschnitt gelten Ihre Entgeltpunkte geteilt durch die Jahre seit dem 20. Lebensjahr; was ein Gehalt an Punkten bringt, zeigt der Rentenpunkte-Rechner. Die Pauschale von 12,35 % entspricht 7,3 % (Hälfte des allgemeinen Satzes von 14,6 %), 1,45 % (Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 %) und 3,6 % Pflegeversicherung, die Rentner allein tragen.

Richtwerte: Rente nach Alter und Entgeltpunkten

Monatliche Ergebnisse des Rechners bei Rentenwert 42,52 €:

AlterEntgeltpunkteZurechnungspunkteBrutto, vollNetto, vollNetto, teilweise
401215,751.052,50 €922,51 €461,26 €
452017,001.403,33 €1.230,02 €615,01 €
502513,541.461,80 €1.281,27 €640,63 €
55309,641.503,57 €1.317,88 €658,94 €
58357,601.615,68 €1.416,14 €708,07 €
62404,051.670,63 €1.464,31 €732,15 €

Beispielrechnungen

Beispiel 1, volle Rente: 50 Jahre, 25 Entgeltpunkte. Schnitt: 25 ÷ 30 = 0,83 Punkte pro Jahr; 16,25 Jahre Zurechnungszeit bringen 13,54 Punkte, zusammen 38,54. Brutto: 38,54 × 0,892 × 42,52 € ≈ 1.461,80 €, nach 180,53 € Kranken- und Pflegeversicherung rund 1.281,27 €.

Beispiel 2, teilweise Rente: gleiche Daten, Rentenartfaktor 0,5: 730,90 € brutto, rund 640,63 € netto, also die Hälfte von Beispiel 1.

Beispiel 3, jüngere Person: 40 Jahre, 12 Entgeltpunkte, volle Rente. Schnitt 12 ÷ 20 = 0,6; 26,25 Jahre Zurechnungszeit ergeben 15,75 Punkte, insgesamt 27,75. Brutto 1.052,50 €, nach 129,98 € Abzug rund 922,51 €. Hier stammt mehr als die Hälfte der Punkte aus der Zurechnungszeit.

Wer Anspruch hat

Maßstab ist, wie lange Sie unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich arbeiten können: unter 3 Stunden bedeutet volle, 3 bis unter 6 Stunden teilweise Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Der bisherige Beruf zählt nicht; eine Sonderregel gilt nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene (§ 240). Wer 3 bis unter 6 Stunden leisten kann, aber keinen passenden Teilzeitjob findet, kann dennoch die volle Rente erhalten.

Hinzu kommen 5 Jahre Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung; dieser Zeitraum verlängert sich etwa um Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sowie bei voller Erwerbsminderung binnen sechs Jahren nach Ausbildungsende genügen weniger Beitragszeiten (§ 43 Abs. 5, § 53).

Zurechnungszeit und Abschlag

Das Endalter der Zurechnungszeit steigt schrittweise: 66 Jahre und 3 Monate bei Rentenbeginn 2026, 66 Jahre und 4 Monate 2027, 66 Jahre und 6 Monate 2028, 66 Jahre und 10 Monate 2030 (§ 253a). Der Rechner nutzt stets den Wert von 2026 und schätzt spätere Rentenbeginne daher etwas zu niedrig.

Der Abschlag beträgt 0,3 % je Monat, den die Rente vor dem 65. Geburtstag in Anspruch genommen wird: ein Jahr davor 3,6 %, bei Beginn mit 62 oder früher der Höchstwert 10,8 %. Wer 40 Jahre bestimmter Versicherungszeiten hat, für den gelten 63 und 60 statt 65 und 62 (§ 77 Abs. 4).

Hinzuverdienst 2026

Die volle Rente wird 2026 ungekürzt gezahlt, solange der Hinzuverdienst im Kalenderjahr 20.763,75 € nicht übersteigt (3/8 der 14-fachen Bezugsgröße von 3.955 € im Monat). Bei teilweiser Rente liegt die Grenze mindestens bei 41.527,50 €; sie kann höher sein, weil sie sich am Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung orientiert (§ 96a). Darüber wird ein Zwölftel des überschießenden Betrags zu 40 % von der Monatsrente abgezogen: Bei 5.000 € über der Grenze sind das 166,67 € weniger pro Monat. Wer eine Tätigkeit über dem anerkannten Leistungsvermögen aufnimmt, behält den Anspruch regelmäßig noch 6 Monate (§ 43 Abs. 7).

Antrag, Befristung und Altersrente

Der Antrag geht an die Deutsche Rentenversicherung. Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (§ 9 SGB VI), daher wird oft zuerst eine Reha geprüft; ein Reha-Antrag gilt als Rentenantrag, wenn sie keinen Erfolg verspricht oder die Minderung nicht verhindert hat (§ 116 Abs. 2).

Die Rente wird auf längstens 3 Jahre befristet und jeweils um bis zu 3 Jahre verlängert; den Weiterzahlungsantrag empfiehlt die Rentenversicherung vier Monate vor Ablauf zu stellen. Nach 9 Jahren Befristung gilt eine Besserung als unwahrscheinlich, die Rente läuft unbefristet (§ 102 Abs. 2); Renten, die nur wegen der Arbeitsmarktlage bestehen, bleiben befristet. Mit der Regelaltersgrenze folgt die Regelaltersrente (§ 115 Abs. 3), mindestens mit den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten (§ 88).

Typische Fehler und Sonderfälle

  • Beitragsjahre statt Entgeltpunkte eintragen. Gefragt ist der Punktestand aus der Renteninformation; sie nennt auch eine mögliche Rente bei voller Erwerbsminderung zum Abgleich.
  • Heutiges Alter statt Alter bei Rentenbeginn. Punktestand und Zurechnungszeit ändern sich, wenn die Rente erst später beginnt.
  • Netto mit dem Betrag nach Steuern verwechseln. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig (§ 22 EStG); ob Steuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen ab.
  • Hinzuverdienst nicht melden. Wird die Grenze rückwirkend überschritten, sind zu viel gezahlte Beträge zu erstatten (§ 96a Abs. 8).
  • Rente reicht nicht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung kommt ergänzend Grundsicherung nach § 41 Abs. 3 SGB XII in Betracht, wenn Einkommen und Vermögen nicht genügen.

Grenzen des Rechners

Der Rechner schätzt nur die Höhe, nicht den Anspruch. Er unterstellt Beitragszeiten ab dem 20. Lebensjahr mit gleichmäßigen Punkten, nimmt das eingegebene Alter als Rentenbeginn, rechnet fest mit der Zurechnungszeit für 2026 und stets mit dem Höchstabschlag. Kranken- und Pflegeversicherung sind pauschal abgezogen; Steuern, Hinzuverdienst und die Günstigerprüfung der letzten vier Jahre (§ 73 SGB VI) fehlen. Verbindlich ist allein der Bescheid der Rentenversicherung.

Weitere Rechner

Die spätere Altersrente zeigt der Rentenrechner, den Termin der Regelaltersgrenze der Renteneintrittsalter-Rechner. Wie viel der Rente versteuert wird, ermittelt der Rentenbesteuerungs-Rechner. Für die Zeit davor hilft der Krankengeld-Rechner, für die Beitragshöhe der Krankenkassenbeitrag-Rechner.

Grobe Schätzung (Rentenwert 42,52 € seit Juli 2026, maximaler Abschlag, pauschale Abzüge). Verbindlich rechnet die Deutsche Rentenversicherung. Keine Rechtsberatung.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung ↗§ 253a SGB VI – Zurechnungszeit ↗§ 77 SGB VI – Zugangsfaktor ↗

Häufige Fragen

Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?

Aus Entgeltpunkten, Zurechnungszeit, Rentenartfaktor und Rentenwert (seit 1. Juli 2026 42,52 € je Punkt). Die Zurechnungszeit ergänzt Punkte bis zum Endalter von 66 Jahren und 3 Monaten; ein Abschlag von höchstens 10,8 % wird abgezogen.

Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente?

Voll erwerbsgemindert ist, wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, teilweise, wer 3 bis unter 6 Stunden schafft. Die teilweise Rente beträgt die Hälfte der vollen, weil der Rentenartfaktor 0,5 statt 1,0 beträgt.

Was bedeutet Zurechnungszeit?

Die Rente wird so berechnet, als hätten Sie bis zu einem Endalter weitergearbeitet, bei Rentenbeginn 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate. Die Zusatzpunkte folgen Ihrem bisherigen Durchschnitt und erhöhen die Rente besonders bei jüngeren Betroffenen.

Wie hoch ist der Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente?

Je Monat vor dem 65. Geburtstag werden 0,3 % abgezogen, höchstens 10,8 %. Auch bei Rentenbeginn vor dem 62. Geburtstag bleibt es bei diesem Höchstwert (§ 77 SGB VI). Der Abschlag betrifft auch die Punkte der Zurechnungszeit.

Welche Voraussetzungen gelten für die Erwerbsminderungsrente?

Nötig sind eine Leistungsfähigkeit unter 6 Stunden täglich, 5 Jahre Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Ausnahmen gelten etwa nach Arbeitsunfällen.

Wie viel darf ich neben der Erwerbsminderungsrente verdienen?

2026 sind es bei voller Rente 20.763,75 € im Kalenderjahr, bei teilweiser mindestens 41.527,50 €. Wer mehr verdient, muss mit einer Kürzung rechnen; die persönliche Grenze bei teilweiser Rente ermittelt die Rentenversicherung.

Ab wann wird die Erwerbsminderungsrente gezahlt?

Befristete Renten beginnen im Regelfall frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (§ 101 SGB VI). Es gelten Ausnahmen; fragen Sie im Zweifel bei der Rentenversicherung nach dem genauen Beginn in Ihrem Fall.

Was kann ich bei einem abgelehnten Antrag tun?

Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich (§ 84 SGG). Gegen den Widerspruchsbescheid kann ebenfalls innerhalb eines Monats Klage erhoben werden (§ 87 SGG).

Muss ich auf die Erwerbsminderungsrente Steuern zahlen?

Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig, der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € (§ 22, § 32a EStG). Bei 1.000 € Rente im Monat wären 10.080 € im Jahr steuerpflichtig, also weniger als der Grundfreibetrag, sofern keine weiteren Einkünfte hinzukommen.