Kurz erklärt
Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, die keine Grundsicherung beziehen. Seine Höhe hängt von drei Größen ab: der Zahl der Haushaltsmitglieder, der berücksichtigungsfähigen Miete und dem Gesamteinkommen. Die Miete zählt nur bis zu einem Höchstbetrag, der von der Mietenstufe Ihrer Gemeinde (I bis VII) abhängt. Dazu kommen feste Zuschläge für Heizung und Klima.
Für 2026 gelten die Beträge der Wohngeldreform unverändert weiter. Mit den Voreinstellungen des Rechners (zwei Personen, Mietenstufe IV, 800 € Miete, 2.200 € brutto) ergeben sich rund 271 € monatlich.
So wird gerechnet
Die Formel steht in § 19 WoGG. M ist die monatliche Miete, die berücksichtigt wird, Y das monatliche Gesamteinkommen. Die Werte a, b und c legt Anlage 2 des Gesetzes je nach Haushaltsgröße fest. Der Rechner geht in diesen Schritten vor:
- Er bestimmt den Höchstbetrag für Ihre Haushaltsgröße und Mietenstufe (§ 12 Abs. 1, Anlage 1) und addiert die Klimakomponente (§ 12 Abs. 7).
- Er nimmt das Kleinere aus Ihrer tatsächlichen Miete und diesem Betrag und addiert die Heizkostenkomponente (§ 12 Abs. 6). Das Ergebnis ist M.
- Er kürzt das Bruttoeinkommen um den gewählten Pauschalabzug. Das Ergebnis ist Y.
- Er setzt M und Y mit den Koeffizienten Ihrer Haushaltsgröße in die Formel ein und rundet auf volle Euro. Beträge unter 10 € zeigt er als „kein Anspruch“.
Für Haushalte mit mehr als zwölf Mitgliedern sieht § 19 einen Zuschlag je weiterer Person vor. Der Rechner begrenzt die Eingabe daher auf zwölf Personen.
Höchstbeträge der Miete 2026
Diese Monatsbeträge nach Anlage 1 WoGG gelten als Obergrenze für die berücksichtigte Miete. Zahlen Sie mehr, trägt das Wohngeld den Mehrbetrag nicht mit. Die Klimakomponente (24,80 € bei zwei Personen) kommt zusätzlich hinzu.
| Personen | I | II | III | IV | V | VI | VII |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 361 € | 408 € | 456 € | 511 € | 562 € | 615 € | 677 € |
| 2 | 437 € | 493 € | 551 € | 619 € | 680 € | 745 € | 820 € |
| 3 | 521 € | 587 € | 657 € | 737 € | 809 € | 887 € | 975 € |
| 4 | 608 € | 686 € | 766 € | 858 € | 946 € | 1.035 € | 1.139 € |
| 5 | 694 € | 782 € | 875 € | 982 € | 1.080 € | 1.183 € | 1.302 € |
| je weitere Person | 82 € | 94 € | 106 € | 119 € | 129 € | 149 € | 163 € |
Die Heizkostenkomponente beträgt 110,40 € (1 Person), 142,60 € (2), 170,20 € (3), 197,80 € (4) und 225,40 € (5 Personen), je weitere Person 27,60 €. Sie fließt unabhängig von Ihren tatsächlichen Heizkosten in M ein.
Wie das Einkommen den Betrag verändert
Die Tabelle zeigt Rechnerergebnisse für einen Einpersonenhaushalt in Mietenstufe IV mit 600 € Miete und 30 % Pauschalabzug. Nur das Einkommen ändert sich.
| Brutto im Monat | Angesetztes Einkommen Y | Wohngeld |
|---|---|---|
| 1.000 € | 700 € | 434 € |
| 1.400 € | 980 € | 300 € |
| 1.800 € | 1.260 € | 159 € |
| 2.200 € | 1.540 € | 10 € |
| 2.600 € | 1.820 € | kein Anspruch |
Pro 400 € mehr Brutto sinkt das Wohngeld hier um etwa 135 bis 150 €. Die Grenze liegt bei dieser Konstellation knapp über 2.200 € brutto.
Beispielrechnungen
Beispiel 1: Paar, Mietenstufe IV. Zwei Personen zahlen 800 € Miete und haben zusammen 2.200 € brutto. Der Höchstbetrag beträgt 619 € plus 24,80 € Klimakomponente, also 643,80 €. M ist 643,80 € plus 142,60 € Heizkomponente, also 786,40 €. Y ist 70 % von 2.200 €, also 1.540 €. Ergebnis: rund 271 € im Monat.
Beispiel 2: Rentnerin allein, Mietenstufe III. Sie zahlt 450 € Miete und hat 1.400 € brutto bei 20 % Abzug. M liegt bei 560,40 €, Y bei 1.120 €. Ergebnis: rund 188 € im Monat.
Beispiel 3: Familie mit vier Personen, Mietenstufe V. Die Miete beträgt 1.100 €, das Bruttoeinkommen 3.200 € bei 30 % Abzug. Der Höchstbetrag liegt bei 946 € plus 34,40 € Klimakomponente, also 980,40 €. Zusammen mit der Heizkomponente ergibt das M = 1.178,20 €. Y ist 2.240 €. Ergebnis: rund 571 € im Monat.
Die tatsächlichen Bescheide können abweichen, weil die Wohngeldstelle das Einkommen im Einzelnen ermittelt.
Wer Wohngeld erhalten kann
Antragsberechtigt sind Mieter, aber auch Eigentümer, die für selbst genutzten Wohnraum einen Lastenzuschuss erhalten können.
Ausgeschlossen ist Wohngeld, wenn Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe oder andere Leistungen erhalten, in deren Berechnung Ihre Wohnkosten bereits eingeflossen sind (§ 7 WoGG). Auch Auszubildende und Studierende sind ausgeschlossen, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder bestimmte Leistungen nach dem SGB III haben (§ 20 WoGG).
Das Einkommen im Detail: Abzüge und Freibeträge
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: ein Zwölftel der Jahreseinkommen, abzüglich Freibeträgen und Unterhaltsabzügen (§ 13 WoGG). Von den Bruttoeinkünften ziehen die Wohngeldstellen je 10 % ab, wenn Steuern, Krankenversicherung oder Rentenversicherung anfallen (§ 16 WoGG). Arbeitnehmer kommen auf bis zu 30 %, der Rechner bietet daher 0, 10, 20 oder 30 % an.
Zusätzlich gibt es jährliche Freibeträge nach § 17 WoGG:
- 1.800 € je Mitglied mit Schwerbehinderung (Grad 100, oder unter 100 bei Pflegebedürftigkeit), das entspricht 150 € im Monat
- 1.320 € für Alleinerziehende, die mit Kindern allein im Haushalt leben (110 € im Monat)
- 750 € für Verfolgte des Nationalsozialismus
- bei erwerbstätigen Kindern ein Freibetrag in Höhe ihres Verdienstes, höchstens 1.200 € im Jahr
Der Rechner berücksichtigt diese Freibeträge nicht. Wer einen davon hat, liegt oft besser als berechnet.
Antrag, Beginn und Dauer
Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldstelle der Stadt, des Landkreises oder der Gemeinde. Viele Behörden bieten ein Online-Formular an. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, und beträgt in der Regel zwölf Monate (§ 25 WoGG). Ein Antrag erst im Folgemonat kostet also einen Monat Wohngeld. Fehlende Unterlagen lassen sich meist nachreichen. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus auf Ihr Konto.
Die Mietenstufe Ihrer Gemeinde erfahren Sie bei der Wohngeldstelle; sie ist keine Wahlmöglichkeit.
Geplante Neuordnung ab 2027
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wohngeldes beschlossen. Vorgesehen sind der Verzicht auf die für 2027 vorgesehene Erhöhung und die Halbierung der Heizkostenkomponente. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen; Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Der Rechner bildet das geltende Recht für 2026 ab. Sobald die Neuregelung verabschiedet ist, ändern sich Werte und Ergebnis.
Typische Fehler und Sonderfälle
- Heizkosten werden zur Miete addiert. Eingeben wird die Miete einschließlich kalter Nebenkosten, aber ohne Heizung; die Heizkomponente kommt pauschal dazu.
- Netto statt Brutto eingeben und dann zusätzlich einen Abzug wählen verfälscht das Ergebnis. Das Feld erwartet das Bruttoeinkommen.
- Die Mietenstufe wird oft falsch geraten. Sie gilt für die Gemeinde, nicht für den Stadtteil.
- Im Haushalt zählt auch, wer nicht zahlt: Kinder, Partner und Verwandte, die dauerhaft mitwohnen, erhöhen Personenzahl und Einkommen.
- Einmalige Einkünfte wie Abfindungen und Sonderzahlungen rechnen die Behörden in das Jahreseinkommen ein.
- Ein unter 10 € liegendes Rechenergebnis führt zur Anzeige „kein Anspruch“. Die Wohngeldstelle entscheidet im Einzelfall.
Grenzen des Rechners
Der Rechner nutzt die Formel, Koeffizienten, Höchstbeträge sowie Heizkosten- und Klimakomponente nach geltendem Gesetz. Das Einkommen setzt er aber vereinfacht an: Bruttoeinkommen minus ein von Ihnen gewählter Prozentabzug. Freibeträge nach § 17 WoGG, Unterhaltsabzüge, Vermögensprüfung, Sonderregeln für Heim- und Eigentümerhaushalte und die Mietenstufe Ihrer Gemeinde prüft er nicht. Die Mietenstufe wählen Sie selbst. Das Ergebnis ist eine Orientierung, kein Bescheid.
Weitere Rechner
Wer Kinder hat, kann parallel den Kinderzuschlag-Rechner nutzen. Ob Grundsicherung die bessere Wahl wäre, zeigt der Bürgergeld-Rechner. Eine Kostenübersicht für Ihre Wohnung liefern der Nebenkosten-Rechner und der Kaltmiete-Warmmiete-Rechner. Für Studierende und Auszubildende ist der BAföG-Rechner relevant, für Rentner der Rentenrechner.
Schätzung nach der Wohngeldformel (§ 19 WoGG, Werte 2025/2026). Das anrechenbare Einkommen ist pauschal genähert; Freibeträge, z. B. für Alleinerziehende oder Schwerbehinderung, sind nicht enthalten. Verbindlich entscheidet die Wohngeldstelle.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 19 WoGG – Höhe des Wohngeldes ↗§ 12 WoGG – Höchstbeträge, Heizkosten- und Klimakomponente ↗Anlage 1 WoGG – Höchstbeträge für Miete ↗
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Mieter und selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen, die keine Leistungen wie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe beziehen, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind. Die Einkommensgrenze hängt von Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe ab.
Wie hoch darf das Einkommen für Wohngeld sein?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Sie ergibt sich aus der Formel und steigt mit Personenzahl und Miete. Im Rechnerbeispiel einer Person in Mietenstufe IV mit 600 € Miete endet der Anspruch bei knapp über 2.200 € brutto im Monat.
Wird Wohngeld rückwirkend gezahlt?
Nein. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Für frühere Monate gibt es kein Wohngeld. Fehlende Nachweise können Sie in der Regel später nachreichen.
Wo beantrage ich Wohngeld?
Bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt, Ihres Landkreises oder Ihrer Gemeinde, vielerorts auch online. Zuständig ist die Behörde am Wohnort. Zum Antrag gehören Nachweise über Miete, Einkommen und die Haushaltsmitglieder.
Kann ich Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig bekommen?
Nein. Sind Ihre Wohnkosten bereits in der Berechnung des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) enthalten, ist Wohngeld ausgeschlossen (§ 7 WoGG). Wohngeld lässt sich dagegen mit dem Kinderzuschlag kombinieren.
Bekommen Studenten Wohngeld?
Nur, wenn nicht alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf BAföG haben (§ 20 WoGG). Das kann etwa nach Überschreiten der Förderhöchstdauer oder bei einem Fachrichtungswechsel der Fall sein. Fragen Sie bei der Wohngeldstelle nach.
Wie lange wird Wohngeld bewilligt?
In der Regel für zwölf Monate; die Behörde kann den Zeitraum verkürzen, teilen oder auf bis zu 24 Monate verlängern (§ 25 WoGG). Danach müssen Sie einen Folgeantrag stellen, wenn Sie weiter Wohngeld beziehen wollen.
Was ändert sich beim Wohngeld 2027?
Geplant sind der Verzicht auf die vorgesehene Erhöhung und eine halbierte Heizkostenkomponente. Der Entwurf wurde am 6. Juli 2026 vom Kabinett beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft. 2026 gelten die bisherigen Beträge.
Warum weicht mein Bescheid vom Rechnerergebnis ab?
Der Rechner nähert das Einkommen pauschal an und kennt weder Freibeträge noch Unterhaltsabzüge. Zudem wählen Sie die Mietenstufe selbst. Die Wohngeldstelle ermittelt alle Werte im Einzelnen und kommt deshalb auf einen höheren oder niedrigeren Betrag.