Abschlag
Für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze sinkt die Rente um 0,3 %, höchstens um 14,4 %. 24 Monate früher bedeuten 7,2 %: aus 1.800 € werden rund 1.670 €.
Ausgleichszahlung
Ab 50 Jahren können Sie Abschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen. Die Rentenversicherung berechnet den Betrag auf Antrag. Die Zahlung ist als Altersvorsorgeaufwand steuerlich absetzbar.
Ohne Abschlag
Nach 45 Versicherungsjahren ist ein abschlagsfreier Beginn bis zu zwei Jahre früher möglich. Ihre Grenzen zeigt der Renteneintrittsalter-Rechner.
Wertetabelle: Erwartete Rente mit 67
Übrige Eingaben: Voreinstellung.
| Erwartete Rente mit 67 | Rente bei Frühstart (ca.) | Rente ohne Abschlag | Monatlicher Verlust |
|---|---|---|---|
| 0 €/Monat | 0 € | 0 | 0 |
| 1.667 €/Monat | 1.546,98 € | 1.667 | 120,02 |
| 3.333 €/Monat | 3.093,02 € | 3.333 | 239,98 |
| 5.000 €/Monat | 4.640 € | 5.000 | 360 |
| 6.667 €/Monat | 6.186,98 € | 6.667 | 480,02 |
| 8.333 €/Monat | 7.733,02 € | 8.333 | 599,98 |
| 10.000 €/Monat | 9.280 € | 10.000 | 720 |
Vereinfachte Rechnung; die fehlenden Beitragsjahre bei Frühstart mindern die Rente zusätzlich. Beratung bei der DRV empfohlen.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 77 SGB VI – Zugangsfaktor ↗§ 187a SGB VI – Ausgleichszahlung ↗
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Abschlag?
0,3 % pro Monat, maximal 14,4 %.
Gilt der Abschlag lebenslang?
Ja.
Kann ich den Abschlag ausgleichen?
Ja, mit einer Sonderzahlung ab 50 Jahren.
Ist die Ausgleichszahlung absetzbar?
Ja, als Altersvorsorgeaufwand.
Wann geht es ohne Abschlag?
Nach 45 Versicherungsjahren bis zu zwei Jahre früher.