Kurz erklärt
Die Steuerklassenkombination verändert die Jahressteuer eines Ehepaars nicht. Diese ergibt sich am Jahresende aus dem Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) und ist bei III/V, IV/IV und IV mit Faktor identisch. Was sich ändert, ist der Zeitpunkt: Die Steuerklasse legt fest, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich einbehält.
Bei III/V bleibt vom gemeinsamen Gehalt monatlich oft mehr übrig, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Dafür wird in der Summe häufig zu wenig abgeführt, und es kommt zur Nachzahlung. Bei IV/IV wird dagegen eher zu viel einbehalten, was eine Erstattung ergibt. Der Rechner beziffert beides für Ihre Gehälter.
So wird gerechnet
IV/IV: Steuer = ESt(zvE₁) + ESt(zvE₂)
III/V: Steuer = 2 · ESt(zvE₁ / 2) + Steuer nach Klasse V (zvE₂)
Tatsächlich: Steuer = 2 · ESt((zvE₁ + zvE₂) / 2)
Partner 1 ist der höher verdienende. Aus dem Bruttogehalt wird zunächst ein vereinfachtes zu versteuerndes Einkommen gebildet: Von den Jahreseinnahmen gehen eine Vorsorgepauschale (Rentenversicherung 9,3 % bis 101.400 €, Kranken- und Pflegeversicherung 10,85 % bis 69.750 €) und 1.266 € Pauschalabzüge ab. Auf dieses Einkommen wird der Tarif 2026 aus § 32a EStG angewendet (Grundfreibetrag 12.348 €).
Bei IV/IV wird jeder Partner nach der Grundtabelle besteuert. Bei III/V erhält der Besserverdiener den Splittingabzug, der andere die deutlich höhere Klasse V, die der Rechner nach der Systematik des lohnsteuerlichen Programmablaufplans nachbildet. Die gesetzliche Grundlage der Klassen ist § 38b EStG. Das Ergebnis „Echte Jahressteuer“ ist der Splittingbetrag aus dem Gesamteinkommen beider.
Verteilung der Gehälter im Vergleich
Alle Zeilen gehen von einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von 7.000 € im Monat aus, nur die Verteilung zwischen den Partnern ändert sich. Die Werte stammen aus dem Rechner und zeigen die Lohnsteuer pro Jahr.
| Brutto Partner 1 / 2 | IV/IV | III/V | Echte Jahressteuer |
|---|---|---|---|
| 3.500 € / 3.500 € | 9.732 € | 10.674 € | 9.732 € |
| 4.200 € / 2.800 € | 9.887 € | 9.684 € | 9.732 € |
| 4.550 € / 2.450 € | 10.082 € | 9.109 € | 9.732 € |
| 5.250 € / 1.750 € | 10.744 € | 8.016 € | 9.732 € |
| 7.000 € / 0 € | 17.164 € | 10.554 € | 10.554 € |
Je größer der Abstand zwischen den Gehältern, desto weiter öffnet sich die Schere zwischen den Abzügen und der echten Steuer. Bei nur einem Verdiener (letzte Zeile) entspricht III/V der echten Steuer, IV/IV zieht dagegen deutlich zu viel ab.
Beispielrechnungen
Beispiel 1: 4.500 € und 2.500 € brutto. Bei IV/IV werden 10.050 € Lohnsteuer im Jahr einbehalten, bei III/V 9.191 €. Die tatsächliche Steuer beträgt 9.732 €. Mit III/V bleiben im Monat rund 71,58 € mehr Netto, am Jahresende sind jedoch ca. 541 € nachzuzahlen. Mit IV/IV erhält das Paar rund 318 € zurück.
Beispiel 2: 6.000 € und 1.500 € brutto. IV/IV: 13.003 €, III/V: 9.282 €, tatsächlich 11.212 €. Der monatliche Vorteil von III/V beträgt 310,08 €, die Nachzahlung ca. 1.930 €. Wer III/V nutzt, sollte diesen Betrag zurücklegen.
Beispiel 3: 3.000 € und 3.000 € brutto. IV/IV: 7.034 €, III/V: 7.932 €, tatsächlich 7.034 €. Hier ist III/V die schlechtere Wahl: Es werden monatlich ca. 74,83 € mehr abgezogen, und das Paar bekommt 898 € über die Steuererklärung zurück. Der Rechner zeigt in der Hauptzeile den Betrag der Differenz; ob III/V Vor- oder Nachteil bringt, lesen Sie an den Jahressteuerwerten ab.
Faktorverfahren als Mittelweg
Beim Faktorverfahren (IV mit Faktor, § 39f EStG) erhalten beide Partner Klasse IV. Das Finanzamt ermittelt einen Faktor kleiner als 1: die erwartete Einkommensteuer nach Splitting geteilt durch die Summe der Lohnsteuer beider in Klasse IV, auf drei Stellen ohne Rundung. Die Lohnsteuer jedes Partners wird mit diesem Faktor multipliziert. Dadurch wird die Wirkung des Splittings bereits im Monatsabzug berücksichtigt, und zwar im Verhältnis der Einkommen.
Der Faktor gilt bis zum Ende des Folgejahres seiner ersten Anwendung; bei geänderten Einkünften kann eine Anpassung beantragt werden. Auch beim Faktorverfahren besteht Pflicht zur Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Der Rechner bildet das Verfahren nicht ab.
Wechsel: Antrag, Frist, Wirkung
Ehegatten können die Steuerklassen im Laufe des Jahres beim Finanzamt ändern lassen. Die Änderung gilt ab dem Beginn des Monats nach der Antragstellung (§ 39 Abs. 6 EStG). Soll sie noch im laufenden Kalenderjahr wirken, muss der Antrag spätestens am 30. November gestellt werden. Der Antrag ist auch über ELSTER möglich. Für die Planung eines Wechsels bei Elternzeit oder Arbeitslosigkeit hilft der Steuerklassenwechsel-Rechner.
Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld
Lohnersatzleistungen richten sich nach dem Nettoeinkommen und damit indirekt nach der Steuerklasse. Beim Elterngeld gilt vereinfacht die zuletzt gültige Steuerklasse; die ältere wird nur herangezogen, wenn sie im Bemessungszeitraum länger galt als die neuere (§ 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG). Wer einen Wechsel plant, sollte die Fristen vorab bei der Elterngeldstelle klären. Ergebnisse dazu liefern der Elterngeld-Rechner und der Arbeitslosengeld-Rechner.
Typische Fehler und Sonderfälle
- Mehr Netto im Monat mit III/V wird als dauerhafter Vorteil verstanden. Tatsächlich handelt es sich um einen Kredit, der bei der Steuererklärung ausgeglichen wird.
- Die Nachzahlung wird nicht zurückgelegt und fällt dann mit der Steuererklärung auf einmal an.
- III/V bei ähnlichen Einkommen: Es wird zu viel einbehalten, ohne dass ein monatlicher Vorteil entsteht.
- Ein Wechsel nach dem 30. November wirkt nicht mehr im laufenden Jahr.
- Ein Wechsel kurz vor Elterngeld oder Arbeitslosengeld wird nicht auf Auswirkungen geprüft.
- Steuerklasse III und V setzen voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 38b Abs. 1 EStG).
Grenzen des Rechners
Der Rechner ist ein vereinfachter Vergleich. Er berücksichtigt keinen Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer, keine Kinderfreibeträge, keine individuellen Freibeträge und keine tatsächlichen Krankenkassen-Zusatzbeiträge. Mit pauschalen Abzügen wird die Vorsorge angenähert, weitere Einkünfte fehlen. Das Faktorverfahren wird nicht berechnet. Für verbindliche Werte dient der Lohnsteuer-Rechner oder die Auskunft des Finanzamts.
Weitere Rechner
Das Nettogehalt nach Abzügen ermitteln Sie mit dem Brutto-Netto-Rechner, die Monatsabzüge einzeln mit dem Lohnsteuer-Rechner. Die Jahressteuer prüfen Sie im Einkommensteuer-Rechner, eine mögliche Rückzahlung im Steuererstattungs-Rechner.
Vereinfachter Vergleich mit Tarif und Beitragsgrenzen 2026, ohne Soli, Kirchensteuer und individuelle Freibeträge. Keine Steuerberatung.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 38b EStG – Lohnsteuerklassen ↗§ 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale ↗§ 39f EStG – Faktorverfahren ↗
Häufige Fragen
Welche Steuerklassenkombination ist für Ehepaare am besten?
Bei ähnlichen Gehältern ist IV/IV in der Regel die beste Wahl. Bei großem Einkommensunterschied bringt III/V oder IV mit Faktor mehr Netto im Monat. Die tatsächliche Jahressteuer bleibt bei allen Kombinationen gleich.
Zahlen wir mit Steuerklasse III/V am Ende mehr Steuern?
Nein, die Jahressteuer ist durch das Splitting identisch. Mit III/V wird allerdings oft zu wenig Lohnsteuer einbehalten, sodass bei der Steuererklärung eine Nachzahlung fällig wird. Bei IV/IV ist es meist umgekehrt.
Muss ich mit III/V eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und einer nach Klasse V oder VI besteuert wird, besteht Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Dasselbe gilt bei IV mit Faktor.
Was ist das Faktorverfahren?
Beide Partner sind in Klasse IV, ihre Lohnsteuer wird jedoch mit einem Faktor unter 1 multipliziert. Der Faktor bildet die Wirkung des Splittings ab, sodass sich der Monatsabzug am tatsächlichen Einkommensverhältnis orientiert (§ 39f EStG).
Bis wann kann ich die Steuerklasse im Jahr noch ändern?
Der Antrag muss spätestens am 30. November beim Finanzamt gestellt werden, damit die Änderung im laufenden Jahr wirkt. Sie gilt ab dem Monat nach der Antragstellung (§ 39 Abs. 6 EStG).
Beeinflusst die Steuerklasse das Elterngeld?
Ja, das Elterngeld wird aus dem Nettoeinkommen berechnet. Vereinfacht zählt die zuletzt gültige Steuerklasse; die ältere nur, wenn sie im Bemessungszeitraum länger galt. Ein Wechsel kann sich daher auswirken.
Warum zeigt der Rechner bei gleichen Gehältern trotzdem einen Vorteil?
Die Hauptzeile zeigt den Betrag der Differenz zwischen IV/IV und III/V. Ob III/V Vorteil oder Nachteil bringt, erkennen Sie an den Jahressteuerwerten: Ist der III/V-Wert höher, werden mehr Steuern einbehalten.