Kurz erklärt
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 € brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. Beide Stufen legt die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 fest. Maßgeblich ist der Bruttostundenlohn, nicht der Monatslohn: Wer weniger als 13,90 € je geleisteter Stunde erhält, liegt unter der Grenze, unabhängig davon, wie hoch die Monatsabrechnung ausfällt.
Der Rechner nimmt Ihren Bruttostundenlohn und die vertraglichen Wochenstunden, rechnet daraus einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn und einen Jahreslohn hoch und meldet, ob der Stundenlohn mindestens 13,90 € beträgt. Bei 15,00 € und 40 Wochenstunden ergeben sich 2.598,00 € im Monat.
So wird gerechnet
Jahreslohn = Monatslohn × 12
Prüfung: Stundenlohn ≥ 13,90 €
Der Faktor 4,33 entspricht dem gerundeten Durchschnitt von Wochen je Monat (52 Wochen geteilt durch 12 Monate). Der Rechner liefert daher einen Durchschnittswert; in einzelnen Monaten schwanken Arbeitstage, Feiertage und Lohnfortzahlung. Der Vergleich mit dem Mindestlohn erfolgt allein über den Stundenlohn, den Sie eingeben.
Rechtsgrundlage ist § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG): Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam. Auf bereits entstandene Ansprüche können Beschäftigte nur durch gerichtlichen Vergleich wirksam verzichten.
Mindestlohn und Monatslohn im Überblick
Die Tabelle zeigt, welcher durchschnittliche Bruttomonatslohn sich bei genau dem Mindestlohn ergibt (Rechenweg des Rechners mit Faktor 4,33).
| Wochenstunden | Monatslohn bei 13,90 € (2026) | Monatslohn bei 14,60 € (2027) |
|---|---|---|
| 10 h | 601,87 € | 632,18 € |
| 20 h | 1.203,74 € | 1.264,36 € |
| 30 h | 1.805,61 € | 1.896,54 € |
| 40 h | 2.407,48 € | 2.528,72 € |
Die 2027er-Spalte dient der Orientierung; der Rechner selbst vergleicht stets mit 13,90 €.
Beispielrechnungen
1. Vollzeit über dem Mindestlohn: 15,00 € Stundenlohn bei 40 Wochenstunden. Ergebnis: 2.598,00 € Monatslohn brutto und 31.176,00 € Jahreslohn. Der Stundenlohn liegt über 13,90 €.
2. Teilzeit unter dem Mindestlohn: 12,50 € bei 38,5 Wochenstunden ergeben 2.083,81 € im Monat. Der Rechner meldet eine Unterschreitung. Beim Mindestlohn wären es 2.317,20 € gewesen. Es fehlen 1,40 € je Stunde, also rund 233,39 € im Monat. Dieser Betrag lässt sich nachfordern.
3. Genau am Mindestlohn: 13,90 € bei 20 Wochenstunden ergeben 1.203,74 € im Monat und 14.444,88 € im Jahr. Der Rechner stuft einen Stundenlohn von exakt 13,90 € als „über dem Mindestlohn“ ein; gemeint ist: er erreicht ihn.
Für wen der Mindestlohn gilt und wer ausgenommen ist
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch für Teilzeitkräfte, Minijobber und Werkstudenten. Nach § 22 MiLoG bestehen folgende Ausnahmen:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende, für die die Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz gilt,
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung,
- Ehrenamtlich Tätige,
- Pflichtpraktika sowie freiwillige Orientierungs- und ausbildungsbegleitende Praktika bis zu drei Monaten.
Bei längeren freiwilligen Praktika gilt der Mindestlohn. Selbstständige und Freiberufler fallen ebenfalls nicht unter das Gesetz; für sie gibt es keine gesetzliche Stundenuntergrenze.
Minijob und Übergangsbereich
Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt: Sie beträgt 2026 monatlich 603 €. Der Übergangsbereich (Midijob) reicht 2026 von 603,01 € bis 2.000 €. Wer 13,90 € erhält, bleibt bis rund 43 Stunden im Monat unter der Minijob-Grenze.
Der Rechner nutzt für 10 Wochenstunden zum Mindestlohn 601,87 €; die gesetzliche Berechnung der Minijob-Grenze verwendet jedoch eine eigene Formel (Mindestlohn × 130 ÷ 3). Ob eine Beschäftigung noch ein Minijob ist, sollte daher mit dem Minijob-Rechner geprüft werden.
Fälligkeit, Arbeitszeitkonten und Kontrolle
Nach § 2 MiLoG ist der Mindestlohn zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen. Mehrarbeit darf über ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden, wenn sie binnen zwölf Monaten durch Freizeit oder Geld abgegolten wird; monatlich dürfen höchstens 50 % der vertraglichen Arbeitszeit eingestellt werden.
In bestimmten Branchen und bei Minijobs müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und aufbewahren (§ 17 MiLoG). Verstöße gegen die Zahlungspflicht können mit Bußgeldern bis 500.000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG).
Typische Fehler und Sonderfälle
- Monatslohn statt Stundenlohn prüfen: Ein fester Monatslohn erfüllt die Vorgabe nur, wenn er geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden mindestens 13,90 € ergibt. Unbezahlte Mehrarbeit drückt den Stundenlohn.
- Brutto und netto verwechseln: 13,90 € ist eine Bruttogröße. Was ausgezahlt wird, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
- Sonderzahlungen: Ob Zuschläge oder Einmalzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, hängt von ihrem Zweck ab. Der Rechner berücksichtigt sie nicht.
- Vertragliche und tatsächliche Stunden: Maßgeblich sind die geleisteten Stunden, nicht nur die im Vertrag genannten.
- Branchenmindestlöhne: In einigen Branchen liegen tarifliche Mindestlöhne über dem gesetzlichen. Dann gilt der höhere Wert.
- Jahreswechsel: Ab 1. Januar 2027 gelten 14,60 €. Der Rechner prüft weiterhin gegen 13,90 €.
Grenzen des Rechners
Der Rechner arbeitet mit dem festen Mindestlohn 13,90 € und dem pauschalen Faktor 4,33. Er kennt weder Ausnahmen nach § 22 MiLoG noch Branchenmindestlöhne, Überstunden, Zuschläge, Sonderzahlungen oder Arbeitszeitkonten. Die Grenze von 14,60 € ab 2027 ist nicht hinterlegt. Netto-, Steuer- und Sozialversicherungsbeträge werden nicht berechnet. Für verbindliche Auskünfte sind Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und gegebenenfalls Beratung maßgeblich.
Weitere Rechner
Den Stundenlohn aus einem Monatsgehalt ermitteln Sie mit dem Stundenlohn-Rechner. Wie viel vom Brutto bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Für geringe Verdienste helfen der Minijob-Rechner und der Midijob-Rechner; geleistete Stunden erfassen Sie mit dem Arbeitszeit-Rechner.
Das Ergebnis dient der Orientierung. Bei gesetzlichen, finanziellen, medizinischen oder baulichen Entscheidungen sind der Einzelfall und die zuständige Fachstelle maßgeblich.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) ↗§ 1 MiLoG – Mindestlohn ↗§ 22 MiLoG – Persönlicher Anwendungsbereich ↗
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 € je Zeitstunde. Das legt die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 fest.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 € brutto je Stunde. Die Verordnung regelt beide Erhöhungsstufen. Der Rechner ist derzeit auf die Grenze von 13,90 € eingestellt.
Wie viel Monatslohn ergibt der Mindestlohn bei Vollzeit?
Bei 40 Wochenstunden und 13,90 € ergibt die Rechnung mit Faktor 4,33 durchschnittlich 2.407,48 € brutto im Monat, also 28.889,76 € im Jahr. Der tatsächliche Monatswert kann je nach Arbeitstagen abweichen.
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Ja. Minijobber haben Anspruch auf mindestens 13,90 € je Stunde. Daraus folgt, dass bei einem Minijob mit der Grenze von 603 € im Monat nur rund 43 Stunden Arbeit möglich sind.
Für wen gilt der Mindestlohn nicht?
Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG unter anderem Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Pflichtpraktikanten und freiwillige Praktikanten bis drei Monate sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten.
Ist der Mindestlohn brutto oder netto?
Er ist ein Bruttolohn. Steuern und Sozialabgaben werden davon abgezogen, sodass der Auszahlungsbetrag niedriger ist. Die Höhe hängt unter anderem von Steuerklasse und Krankenkassenbeitrag ab.
Was kann ich tun, wenn mein Lohn unter dem Mindestlohn liegt?
Sie können die Differenz beim Arbeitgeber nachfordern. Auf den gesetzlichen Mindestlohn lässt sich nicht wirksam im Arbeitsvertrag verzichten (§ 3 MiLoG). Beratung bieten Gewerkschaften, Arbeitsrechtsberatungen und der Zoll als Kontrollbehörde.
Warum rechnet der Rechner mit 4,33 Wochen je Monat?
Ein Jahr hat 52 Wochen, geteilt durch 12 Monate sind das rund 4,33 Wochen. Der Faktor liefert einen durchschnittlichen Monatswert. Bei Stundenlohn mit variabler Arbeitszeit ist die Abrechnung des jeweiligen Monats entscheidend.
Müssen Überstunden mit dem Mindestlohn vergütet werden?
Jede geleistete Stunde muss mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden. Mehrarbeit darf über ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden, wenn sie binnen zwölf Monaten abgegolten wird (§ 2 MiLoG).
Welche Strafe droht Arbeitgebern bei Unterschreitung?
Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, handelt ordnungswidrig. Nach § 21 MiLoG sind Bußgelder bis zu 500.000 € möglich.