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Lohnsteuer-Rechner

Der Rechner zeigt, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber 2026 bei einem bestimmten Monatsbrutto und einer Steuerklasse einbehält. Grundlage sind der Tarif nach § 32a EStG, die Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialabgaben sind nicht enthalten.

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Geprüfte Werte

Aktuelle Werte 2026

Rechtsgrundlage: § 32a EStG in der für 2026 geltenden Fassung. Werte geprüft am 17. August 2026.

Grundfreibetrag12.348 €je Person, bei Zusammenveranlagung 24.696 €
Eingangssteuersatz14 %ab dem ersten Euro über dem Grundfreibetrag
Spitzensteuersatz42 %ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen
Reichensteuer45 %ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen
Solidaritätszuschlag5,5 %erst über 20.350 € Steuer (Einzel) bzw. 40.700 € (Zusammen)
Kinderfreibetrag9.756 €je Kind: 6.828 € sächliches Existenzminimum + 2.928 € BEA
Kindergeld259 €je Kind und Monat
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €wird ohne Nachweis berücksichtigt
Entfernungspauschale38 ctab dem ersten Kilometer (bis 2025: 30 ct für km 1–20)
Homeoffice-Pauschale6 € je Taghöchstens 1.260 € im Jahr, also 210 Tage

Rechenweg mit den Voreinstellungen

Durchgerechnet mit den Voreinstellungen des Rechners.

Angaben

Bruttogehalt
3.500 €/Monat
Steuerklasse
I (ledig)

Rechenschritte

  1. 1Lohnsteuer pro Jahr4.866 €
  2. 2Steuerquote11,6 %
Ergebnis405,5 €

Pro Monat in Steuerklasse I – das sind 11,6 % des Bruttos. Jahreslohnsteuer: 4.866 €.

Kurz erklärt

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber jeden Monat vom Gehalt einbehält. Bei einem Monatsbrutto von 3.500 € beträgt sie 2026 in Steuerklasse I und IV 405,50 € (11,6 % des Bruttos), in Klasse II 305,25 €, in Klasse III 110,17 €, in Klasse V 779,33 € und in Klasse VI 981,08 €. Der Rechner rechnet das Gehalt auf ein Jahr hoch, zieht Pauschbeträge und Vorsorgepauschale ab, wendet den Tarif an und teilt das Ergebnis durch zwölf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherung kommen zusätzlich und sind hier nicht enthalten.

So wird gerechnet

Jahresbrutto = Monatsbrutto × 12
Vorsorgepauschale = 9,3 % × min(Jahresbrutto; 101.400 €) + 10,85 % × min(Jahresbrutto; 69.750 €)
zu versteuerndes Einkommen = Jahresbrutto − Vorsorgepauschale − 1.230 € − 36 €
Lohnsteuer pro Monat = Tarif nach § 32a EStG ÷ 12

Rechtsgrundlage ist § 39b Absatz 2 EStG. Die 1.230 € sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG), die 36 € der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG). Die Vorsorgepauschale besteht aus der Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags (9,3 %, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 €) sowie dem Teil für Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rechner setzt hierfür 10,85 % an (ermäßigter Satz 7,0 %, halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,45 % und Pflegebeitrag Kinderloser 2,4 %), begrenzt auf 69.750 € Jahreseinkommen.

Je nach Klasse ändert sich der letzte Schritt: In Klasse II wird zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € abgezogen (§ 24b EStG). In Klasse III wird das Einkommen halbiert, der Tarif angewandt und das Ergebnis verdoppelt (Splitting). In Klasse V und VI gilt die Sonderformel aus § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG: das Zweifache des Unterschieds zwischen der Steuer auf das 1,25-Fache und das 0,75-Fache des Einkommens, mindestens 14 %. In Klasse VI entfallen außerdem die Pauschbeträge.

Tarif 2026 und Lohnsteuer in Zahlen

Der Tarif nach § 32a EStG ist 2026 in fünf Zonen gegliedert:

Zu versteuerndes EinkommenSteuer
bis 12.348 €0 € (Grundfreibetrag)
12.349 € bis 17.799 €progressiv, Eingangssteuersatz ca. 14 %
17.800 € bis 69.878 €progressiv, zweite Zone
69.879 € bis 277.825 €42 % (Spitzensteuersatz)
ab 277.826 €45 % (Reichensteuer)

Was daraus bei verschiedenen Monatsbruttos in Steuerklasse I wird, zeigt die nächste Tabelle (Werte aus dem Rechner):

MonatsbruttoLohnsteuer pro Monatpro JahrAnteil am Brutto
2.000 €88,17 €1.058 €4,4 %
3.000 €293,08 €3.517 €9,8 %
3.500 €405,50 €4.866 €11,6 %
5.000 €782,42 €9.389 €15,6 %
8.000 €1.810,33 €21.724 €22,6 %
10.000 €2.632,75 €31.593 €26,3 %

Dieselben 3.500 € Brutto führen je nach Klasse zu sehr unterschiedlichen Abzügen:

SteuerklasseLohnsteuer pro Monat
I und IV405,50 €
II305,25 €
III110,17 €
V779,33 €
VI981,08 €

Beispielrechnungen

1. Angestellter in Klasse I mit 3.500 € brutto. Das Jahresbrutto beträgt 42.000 €. Die Vorsorgepauschale liegt bei 8.463 € (3.906 € Rente plus 4.557 € Kranken- und Pflegeversicherung), dazu kommen 1.266 € Pauschbeträge. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 32.271 €, die Jahreslohnsteuer 4.866 €. Das sind 405,50 € im Monat.

2. Ehepaar mit 4.500 € und 2.500 € brutto. In der Kombination III/V zahlt der besser Verdienende in Klasse III 300,17 €, der andere in Klasse V 465,75 €, zusammen 765,92 €. Bei IV/IV sind es 650,17 € und 187,33 €, zusammen 837,50 €. III/V entlastet also monatlich um 71,58 €. Die endgültige Jahressteuer hängt nicht von der Klassenwahl ab; die Unterschiede gleicht die Steuererklärung aus, bei III/V mit möglicher Nachzahlung.

3. Zweitjob mit 800 € brutto. Wer neben einer Hauptstelle einen zweiten Job hat, wird dort in Klasse VI besteuert. Bei 800 € sind das 101,50 € im Monat (12,7 %), weil in Klasse VI keine Pauschbeträge gelten. Zum Vergleich: In Klasse I bliebe ein Alleinverdiener mit 800 € lohnsteuerfrei.

Die Steuerklassen im Überblick

Die Einteilung regelt § 38b EStG. Klasse I gilt für Ledige sowie für Verheiratete, die nicht unter III oder IV fallen. Klasse II steht Alleinerziehenden zu, die den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG erhalten; bei 3.000 € Brutto spart sie gegenüber Klasse I 94,33 € im Monat (198,75 € statt 293,08 €). Klasse III und V können Ehepaare gemeinsam beantragen, III für den Partner mit dem höheren Einkommen, V für den anderen. Klasse IV ist die Standardkombination beider Ehepartner. Klasse VI trifft jedes weitere Arbeitsverhältnis neben dem ersten.

Freibetrag eintragen lassen

Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, kann sich nach § 39a EStG einen Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen, damit die Entlastung schon monatlich wirkt. Der Antrag ist unzulässig, wenn die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen insgesamt 600 € nicht übersteigen. Der Freibetrag gilt höchstens für zwei Kalenderjahre; der Antrag kann bis zum 30. November des Jahres gestellt werden, für das er gelten soll. Der Rechner berücksichtigt keine Freibeträge.

Lohnsteuer und Steuererklärung

Mit dem Lohnsteuerabzug ist die Einkommensteuer nicht in jedem Fall erledigt. Nach § 46 EStG besteht Pflicht zur Veranlagung unter anderem bei Steuerklasse V oder VI, bei Steuerklasse IV mit Faktor, bei mehreren Arbeitgebern im Jahr oder bei Nebeneinkünften von mehr als 410 €. Wer nicht verpflichtet ist, kann die Veranlagung freiwillig beantragen, etwa um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen.

Typische Fehler und Sonderfälle

  • Lohnsteuer und Netto verwechseln: Vom Brutto gehen zusätzlich Sozialversicherung sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab.
  • Klasse V für eine „höhere Steuer“ halten: Sie verschiebt die Last in den Monat, die Jahressteuer des Paares ändert sich dadurch nicht.
  • Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld gleich besteuert erwarten: Sonstige Bezüge werden über den Unterschied zweier Jahreslohnsteuerbeträge besteuert; der Rechner erfasst nur laufenden Lohn.
  • Das Bruttogehalt falsch ansetzen: Steuerpflichtig ist der Arbeitslohn inklusive Sachbezügen, nicht das vereinbarte Grundgehalt allein.
  • Den Zusatzbeitrag der eigenen Kasse einsetzen wollen: Der Rechner nutzt den bundesweiten Durchschnitt von 2,9 %; die Abrechnung nutzt den Satz Ihrer Kasse.
  • Eine falsche Klasse nach Heirat, Trennung oder Jobwechsel behalten: Prüfen Sie die Lohnsteuerabzugsmerkmale rechtzeitig.

Grenzen des Rechners

Der Rechner geht von einem gesetzlich krankenversicherten, kinderlosen Arbeitnehmer mit regelmäßigem Monatsgehalt aus und nutzt eine vereinfachte Vorsorgepauschale. Nicht berücksichtigt sind Kinderfreibeträge, Faktorverfahren, private Krankenversicherung, individuelle Zusatzbeiträge, Freibeträge, Einmalzahlungen und unterjährige Wechsel. In Klasse VI setzt er nur den Rentenversicherungsanteil an. Die Gehaltsabrechnung kann um einige Euro abweichen.

Weitere Rechner

Was nach allen Abzügen übrig bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Ehepaare vergleichen die Kombinationen mit dem Steuerklassen-Rechner, die Wirkung eines Wechsels lässt sich im Steuerklassenwechsel-Rechner prüfen. Die Jahressteuer zeigt der Einkommensteuer-Rechner, Zuschläge der Kirchensteuer-Rechner und der Soli-Rechner.

BMF-nahe Schätzung nach Tarif und Beitragsgrenzen 2026 (ohne Kirchensteuer, Soli und individuelle Freibeträge). Verbindlich ist die Gehaltsabrechnung. Keine Steuerberatung.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 32a EStG – Einkommensteuertarif ↗§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer ↗§ 38b EStG – Lohnsteuerklassen ↗

Häufige Fragen

Wie viel Lohnsteuer zahle ich bei 3.500 € brutto?

In Steuerklasse I und IV sind es 2026 laut Rechner 405,50 € im Monat, in Klasse III 110,17 €, in Klasse V 779,33 €. Das entspricht in Klasse I 11,6 % des Bruttos. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind darin nicht enthalten.

Ab welchem Gehalt fällt Lohnsteuer an?

In Steuerklasse I bleibt ein kinderloser, gesetzlich versicherter Arbeitnehmer bis rund 1.420 € Monatsbrutto lohnsteuerfrei. Bei 1.500 € sind es 9,25 € im Monat. In Klasse III liegt die Grenze deutlich höher.

Ist Lohnsteuer dasselbe wie Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer ist die Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber behält sie als Vorauszahlung ein. Die endgültige Einkommensteuer wird in der Veranlagung festgesetzt und kann höher oder niedriger ausfallen.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Er beträgt 12.348 € (§ 32a EStG). Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Beim Lohnsteuerabzug kommen Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale hinzu, sodass Lohnsteuer erst bei höherem Bruttolohn entsteht.

Warum ist die Lohnsteuer in Steuerklasse V und VI so hoch?

In Klasse V ist der Splittingvorteil des Partners in Klasse III verrechnet. Klasse VI gilt für Nebenjobs, bei denen keine Pauschbeträge mehr angesetzt werden. Beides ist ein Abzugsverfahren; ausgeglichen wird erst in der Veranlagung.

Wer darf Steuerklasse II wählen?

Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben und Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG haben. Er beträgt 4.260 € im Jahr für das erste Kind und 240 € für jedes weitere.

Kann ich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückbekommen?

Ja, über die Einkommensteuererklärung. Dort werden tatsächliche Werbungskosten, Sonderausgaben und andere Abzüge berücksichtigt. Ob sich das lohnt, hängt von Ihren Ausgaben ab; eine feste Erstattungssumme gibt es nicht.

Mindert ein Lohnsteuer-Freibetrag den monatlichen Abzug?

Ja, sobald er als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen ist, mindert er den monatlichen Abzug. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen insgesamt über 600 € liegen (§ 39a EStG). Der Freibetrag gilt höchstens zwei Kalenderjahre.

Welche Steuerklasse gilt für den zweiten Job?

Für jedes weitere Arbeitsverhältnis neben dem ersten gilt Klasse VI (§ 38b EStG). Bei 800 € brutto sind das laut Rechner 101,50 € Lohnsteuer im Monat. Im Hauptjob gilt Ihre normale Klasse, etwa I oder IV.

Warum weicht meine Gehaltsabrechnung vom Rechner ab?

Häufige Gründe sind Kirchensteuer, Kinder, ein anderer Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, eingetragene Freibeträge, Einmalzahlungen oder eine private Krankenversicherung. Der Rechner nutzt Standardannahmen und kann deshalb um einige Euro abweichen.