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Finanzen & Recht

Mieterhöhung-Rechner

Verlangt Ihr Vermieter mehr Miete, gelten zwei Obergrenzen: die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze. Der Rechner zeigt, welche der beiden greift.

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Eigene Werte eintragen, dann berechnen.

Beispielrechnung zum Mieterhöhung-Rechner

Durchgerechnet mit den Voreinstellungen des Rechners.

Angaben

Aktuelle Kaltmiete
700 €
Ortsübliche Vergleichsmiete
850 €
Kappungsgrenze
20 % in 3 Jahren (Regelfall)

Rechenschritte

  1. 1Erhöhung140 €
  2. 2Obergrenze durch Kappung840 €
Ergebnis840 €

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, begrenzt durch die Kappungsgrenze (20 % in 3 Jahren).

Zwei Grenzen, die niedrigere zählt

Die Miete darf höchstens auf die ortsübliche Vergleichsmiete steigen – meist aus dem Mietspiegel. Zugleich darf sie innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % steigen. In Gebieten, die die Landesregierung als angespannt ausweist, sind es 15 %. Beispiel: 700 € Miete, Vergleichsmiete 850 €. Die Kappung erlaubt höchstens 840 €, also sind 840 € zulässig.

Fristen

Die Miete muss zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein. Das Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Erhöhungen wegen Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten zählen bei der Kappungsgrenze nicht mit.

Was Sie prüfen sollten

Das Verlangen muss in Textform begründet sein, etwa mit dem Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen. Sie haben bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang Zeit, zuzustimmen. Bei neuen Verträgen in Gebieten mit Mietpreisbremse gilt eine eigene Grenze – dazu der Mietpreisbremse-Rechner.

Wertetabelle: Aktuelle Kaltmiete

Übrige Eingaben: Voreinstellung.

Aktuelle KaltmieteMaximal zulässige neue MieteErhöhungObergrenze durch Kappung
0 €0 €00
16.667 €850 €020.000,4
33.333 €850 €039.999,6
50.000 €850 €060.000
66.667 €850 €080.000,4
83.333 €850 €099.999,6
100.000 €850 €0120.000

Vereinfachte Berechnung der Erhöhung zur Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Form, Fristen und Begründung müssen eingehalten werden. Keine Rechtsberatung.

Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ↗

Häufige Fragen

Wie viel darf die Miete steigen?

Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, aber höchstens 20 % in drei Jahren, in angespannten Märkten 15 %.

Wie oft darf der Vermieter erhöhen?

Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein; das Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung.

Wo gilt die Kappungsgrenze von 15 %?

In Gemeinden, die die jeweilige Landesregierung per Verordnung bestimmt hat.

Zählt eine Modernisierungsumlage mit?

Nein, Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB bleiben bei der Kappungsgrenze außen vor.

Muss ich sofort zustimmen?

Nein. Sie haben bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit.