Kurz erklärt
Maßgeblich ist die Überschreitung, die nach Abzug der Messtoleranz übrig bleibt. Mit dem Pkw kostet sie bis 20 km/h innerorts 30 bis 70 € und außerorts 20 bis 60 €, jeweils ohne Punkt. Ab 21 km/h kommt ein Punkt hinzu, bei 31 bis 40 km/h innerorts sind es zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Außerorts beginnt das Regelfahrverbot erst bei 41 km/h.
Der Rechner liefert genau diese drei Werte: Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Er unterstellt einen Pkw ohne Gefährdung, ohne Unfall, ohne Voreintragung und ohne Vorsatz. Gebühren des Bußgeldverfahrens kommen zum Regelsatz noch hinzu.
So wird gerechnet
Der Rechner ordnet Ihre Eingabe einer Stufe aus Tabelle 1 des Anhangs zur Bußgeldkatalog-Verordnung zu, und zwar der Zeile für „andere Kraftfahrzeuge“, also vor allem Pkw (Nr. 11.3). Je nach Ort gilt eine eigene Spalte. Die Stufen lauten: bis 10, 11 bis 15, 16 bis 20, 21 bis 25, 26 bis 30, 31 bis 40, 41 bis 50, 51 bis 60, 61 bis 70 und über 70 km/h.
Die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit § 4 StVG: Ein Punkt gilt für die Stufen ab 21 km/h, soweit noch kein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Zwei Punkte gibt es, sobald die Tabelle ein Fahrverbot vorsieht. Das Fahrverbot selbst folgt aus § 4 Absatz 1 BKatV und § 25 StVG.
Regelsätze für Pkw im Überblick
| Überschreitung | Innerorts | Außerorts |
|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € | 20 € |
| 11 bis 15 km/h | 50 € | 40 € |
| 16 bis 20 km/h | 70 € | 60 € |
| 21 bis 25 km/h | 115 €, 1 Punkt | 100 €, 1 Punkt |
| 26 bis 30 km/h | 180 €, 1 Punkt | 150 €, 1 Punkt |
| 31 bis 40 km/h | 260 €, 2 Punkte, 1 Monat | 200 €, 1 Punkt |
| 41 bis 50 km/h | 400 €, 2 Punkte, 1 Monat | 320 €, 2 Punkte, 1 Monat |
| 51 bis 60 km/h | 560 €, 2 Punkte, 2 Monate | 480 €, 2 Punkte, 1 Monat |
| 61 bis 70 km/h | 700 €, 2 Punkte, 3 Monate | 600 €, 2 Punkte, 2 Monate |
| über 70 km/h | 800 €, 2 Punkte, 3 Monate | 700 €, 2 Punkte, 3 Monate |
Die Angabe in Monaten meint das Regelfahrverbot. Für Lkw, Busse und Fahrzeuge mit Gefahrgut gelten höhere Sätze (Nr. 11.1 und 11.2), die der Rechner nicht abbildet.
Beispielrechnungen
1. Hauptstraße mit Tempo 50, gemessen 70 km/h, nach Toleranz 67 km/h: Die bereinigte Überschreitung beträgt 17 km/h. Der Rechner nennt für 17 km/h innerorts, in der Stufe 16 bis 20 km/h, 70 €, keinen Punkt und kein Fahrverbot.
2. Landstraße mit Tempo 70, bereinigt 98 km/h: Das sind 28 km/h zu viel außerorts. Ergebnis: 150 €, 1 Punkt, kein Fahrverbot. Wer innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer solchen Entscheidung erneut mindestens 26 km/h zu schnell ist, muss in der Regel mit einem Fahrverbot rechnen.
3. Ortsdurchfahrt mit Tempo 30, bereinigt 70 km/h: 40 km/h zu viel innerorts führen zu 260 €, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot. Dieselben 40 km/h außerorts würden nur 200 € und 1 Punkt kosten, ohne Fahrverbot.
Messtoleranz: Welche Zahl gehört in den Rechner?
Geräte zur Geschwindigkeitsüberwachung messen nicht exakt. Üblich ist ein Abzug von 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und von 3 % des Messwerts darüber. Erst der bereinigte Wert zählt für den Bußgeldkatalog. Der Rechner zieht nichts ab. Tragen Sie die Überschreitung ein, die im Bescheid als vorwerfbar genannt ist, oder ziehen Sie die Toleranz vorher selbst ab.
Beispiel: Erlaubt sind 80 km/h, das Gerät zeigt 112 km/h. Bei 3 % entfallen 3,36 km/h; es bleiben rund 108,6 km/h, also etwa 28 km/h zu viel.
Gebühren, Fristen und Einspruch
Das Bußgeld ist nicht der Gesamtbetrag. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, erhebt die Behörde nach § 107 OWiG eine Gebühr von 5 % der Geldbuße, mindestens aber 25 €. Dazu kommen Auslagen, etwa 3,50 € pauschal für die Zustellung. Bei einer Geldbuße von 70 € summieren sich Gebühr und Zustellung also auf 28,50 €.
Bei geringeren Verstößen kann die Behörde stattdessen eine Verwarnung aussprechen. Das Verwarnungsgeld liegt nach § 56 OWiG zwischen 5 und 55 €; in den Stufen bis 15 km/h erreicht der Regelsatz diese Grenze nicht. Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich (§ 67 OWiG). Die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 26 Absatz 3 StVG grundsätzlich sechs Monate.
Punkte und Fahrverbot: Was danach passiert
Punkte entstehen mit der Tat, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Bei vier bis fünf Punkten ermahnt die Behörde schriftlich, bei sechs bis sieben verwarnt sie, ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 StVG). Ein Punkt wird nach 2 Jahren und 6 Monaten getilgt, bei zwei Punkten dauert es 5 Jahre (§ 29 StVG).
Ein Fahrverbot beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Wurde in den zwei Jahren vor der Tat kein anderes Fahrverbot rechtskräftig, kann es nach § 25 StVG auch erst bis zu vier Monate nach Rechtskraft wirksam werden.
Typische Fehler und Sonderfälle
- Gemessenen und bereinigten Wert verwechseln: Der Rechner erwartet die Überschreitung nach Toleranzabzug.
- Das erlaubte Tempo statt der Überschreitung eingeben: Gefragt ist die Differenz in km/h.
- Innerorts und außerorts vertauschen: Dieselbe Überschreitung kann zu unterschiedlichem Bußgeld, Punkten und Fahrverbot führen, etwa bei 35 km/h (260 € gegenüber 200 €).
- Wiederholung unterschätzen: Zwei Verstöße von mindestens 26 km/h binnen eines Jahres können nach § 4 Absatz 2 BKatV ein Fahrverbot auslösen.
- Vorsatz übersehen: Bei vorsätzlicher Begehung wird ein Regelsatz über 55 € nach § 3 Absatz 4a BKatV verdoppelt.
- Probezeit ausblenden: Fahranfängern drohen je nach Schwere der Zuwiderhandlung ein Aufbauseminar und eine um zwei Jahre verlängerte Probezeit (§ 2a StVG).
Grenzen des Rechners
Der Rechner nutzt ausschließlich die Regelsätze für Pkw ohne Gefährdung, Sachbeschädigung, Vorsatz und Voreintragungen. Er zieht keine Messtoleranz ab, kennt keine Lkw- oder Gefahrgutsätze und berücksichtigt weder Probezeit noch ein Absehen vom Fahrverbot gegen höheres Bußgeld. Das Ergebnis ist eine Orientierung; maßgeblich ist der Bescheid der Behörde.
Weitere Rechner
Den aktuellen Punktestand ordnen Sie mit dem Punkte-Flensburg-Rechner ein. Andere Verstöße prüfen der Abstandsverstoß-Rechner und der Handy-am-Steuer-Rechner. Wie lang der Anhalteweg bei hohem Tempo wird, zeigt der Bremsweg-Rechner; Alkohol behandelt der Promille-Rechner.
Regelsätze nach Tabelle 1 Buchstabe c des Bußgeldkatalogs für andere Kraftfahrzeuge, insbesondere Pkw. Geben Sie die bereits um Messtoleranz bereinigte Überschreitung ein. Ohne Voreintragungen, Gefährdung, Sachbeschädigung oder besondere Umstände; keine Rechtsberatung.
Aktualisiert am 6. Oktober 2026Quellen: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), §§ 3 und 4 ↗BKatV, Anhang Tabelle 1 (Geschwindigkeit) ↗FeV, Anlage 13 (Punktebewertung) ↗
Häufige Fragen
Ab wie viel km/h zu schnell gibt es einen Punkt?
Mit dem Pkw ab 21 km/h Überschreitung, innerorts wie außerorts. Bis 20 km/h bleibt es bei einem Bußgeld von 20 bis 70 € ohne Eintrag im Fahreignungsregister, sofern keine weiteren Umstände wie eine Gefährdung hinzukommen.
Ab wann droht ein Fahrverbot?
Regelmäßig innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h Überschreitung. Bei Wiederholung genügen nach § 4 Absatz 2 BKatV zwei Verstöße von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Was kosten 20 km/h zu viel innerorts?
70 € Regelsatz, ohne Punkt und ohne Fahrverbot. Hinzu kommen bei einem Bußgeldbescheid mindestens 25 € Gebühr und 3,50 € Zustellungsauslagen. Außerorts liegt der Satz für 20 km/h bei 60 €.
Wird eine Messtoleranz abgezogen?
Behörden ziehen üblicherweise 3 km/h bis 100 km/h Messwert und 3 % darüber ab. Der Rechner selbst macht das nicht: Tragen Sie die bereits bereinigte Überschreitung ein, damit die Stufe stimmt.
Wie lange bleiben Punkte in Flensburg?
Ein Punkt wird nach 2 Jahren und 6 Monaten getilgt, bei Verstößen mit zwei Punkten nach 5 Jahren (§ 29 StVG). Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Was ist der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld?
Ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 € (§ 56 OWiG) kommt bei geringen Verstößen in Betracht. Ab 60 € ergeht ein Bußgeldbescheid, für den zusätzlich Gebühren anfallen; Punkte gibt es erst ab 21 km/h Überschreitung.
Wie lange kann ich Einspruch einlegen?
Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde möglich (§ 67 OWiG). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids.
Wann beginnt das Fahrverbot?
Es wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat danach. Gab es in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, kann es nach § 25 StVG bis zu vier Monate später beginnen.
Gelten die Werte auch für Lkw und Busse?
Nein. Für Lkw, Gefahrgutfahrzeuge und Busse mit Fahrgästen sieht die Bußgeldkatalog-Verordnung höhere Sätze und frühere Fahrverbote vor. Der Rechner deckt nur Pkw und vergleichbare Kraftfahrzeuge ab.
Verdoppelt sich das Bußgeld bei Vorsatz?
Ja, bei vorsätzlichem Verstoß wird ein Regelsatz von mehr als 55 € nach § 3 Absatz 4a BKatV verdoppelt. Ob Vorsatz vorliegt, entscheidet die Behörde im Einzelfall; der Rechner rechnet immer mit Fahrlässigkeit.